RS Vwgh 1964/10/1 0267/64

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Veröffentlicht am 01.10.1964
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §20 Abs5;

Beachte

y10420; yk10790; yk10948

Rechtssatz

Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens in der Zeit zwischen dem Erbanfall und der Einantwortung der Verlassenschaft sind für die Erbschaftsbesteuerung unmaßgeblich.

*

E VS 1.10.1964, 267/64 #1 VwSlg 3142 F/1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000267.X01

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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