RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
KflG 1999 §14 Abs3;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0218 E 12. September 2006

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat es unterlassen, Feststellungen über die Höhe der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Linie der mitbeteiligten Parteien, in deren Verkehrsbereich durch die von der Beschwerdeführerin beantragte Konzession eingegriffen würde, erforderlichen Einnahmen zu treffen (vgl das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2002/03/0242). Diese Feststellungen können durch den Hinweis auf eine als "schwach" beurteilte durchschnittliche Auslastung der von der erstmitbeteiligten Partei gefahrenen Kurse nicht ersetzt werden. Es wäre zur Beurteilung des von den mitbeteiligten Parteien geltend gemachten Ausschlussgrundes des § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG also erforderlich gewesen, nachvollziehbar begründete Feststellungen zu treffen über die Höhe der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Linie Wien - Tuzla erforderlichen Einnahmen, die Einnahmen aus der Beförderung der auf dieser Linie reisenden Fahrgäste durch die mitbeteiligten Parteien und den unter Berücksichtigung der geplanten Linie der Bf zu erwartenden Einnahmenausfall der mitbeteiligten Parteien auf der Linie Wien - Tuzla.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt SachverhaltsfeststellungBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030219.X02

Im RIS seit

05.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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