RS Vwgh 2006/9/12 2005/03/0226

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §2;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;
LuftfahrtG 1958 §72;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0250 E 11. Dezember 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 84/03/0105, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1974, Zl. 135/74, VwSlg 8608 A/1974, und weiteren Nachweisen), kann die Erteilung (Erweiterung) einer Zivilflugplatz-Bewilligung die Eigentümer von Liegenschaften im Sicherheitszonen-Bereich insoweit in ihren Rechten berühren, als dadurch ihr Eigentumsrecht weitergehend als nach der Vorschrift des § 2 LuftfahrtG beeinträchtigt wird.

Schlagworte

AllgemeinMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030226.X02

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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