RS Vwgh 1964/10/6 1188/64

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Veröffentlicht am 06.10.1964
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

§ 226 Abs 3 zweiter Satz ASVG enthält nur eine Anordnung für die Ermessensübung im Sinn einer Anerkennung der Wirksamkeit der Beitragsnachentrichtung, jedoch keine Bestimmung in der Richtung, in welchen Fällen trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ermessensübung eine solche Anerkennung nicht Platz greifen soll.Paragraph 226, Absatz 3, zweiter Satz ASVG enthält nur eine Anordnung für die Ermessensübung im Sinn einer Anerkennung der Wirksamkeit der Beitragsnachentrichtung, jedoch keine Bestimmung in der Richtung, in welchen Fällen trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ermessensübung eine solche Anerkennung nicht Platz greifen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001188.X01

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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