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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;Rechtssatz
§ 226 Abs 3 zweiter Satz ASVG enthält nur eine Anordnung für die Ermessensübung im Sinn einer Anerkennung der Wirksamkeit der Beitragsnachentrichtung, jedoch keine Bestimmung in der Richtung, in welchen Fällen trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ermessensübung eine solche Anerkennung nicht Platz greifen soll.Paragraph 226, Absatz 3, zweiter Satz ASVG enthält nur eine Anordnung für die Ermessensübung im Sinn einer Anerkennung der Wirksamkeit der Beitragsnachentrichtung, jedoch keine Bestimmung in der Richtung, in welchen Fällen trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Ermessensübung eine solche Anerkennung nicht Platz greifen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001188.X01Im RIS seit
13.09.2001