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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1469/62 E 5. Dezember 1962 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch die Bestimmung des § 226 Abs 3 ASVG in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, nicht aber sämtliche Voraussetzungen für eine jederzeitige Weiterversicherung ersetzt werden.Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch die Bestimmung des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in Fällen besonderer Härte Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, nicht aber sämtliche Voraussetzungen für eine jederzeitige Weiterversicherung ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000782.X02Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012