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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1;Rechtssatz
Eine "unrichtige Anmeldung" iSd § 48 ASVG kann auch dann vorliegen, wenn ein subjektives Verhalten der zur Anmeldung verpflichteten Person an der Unrichtigkeit einzelner Angaben in der Anmeldung nicht gegeben ist.Eine "unrichtige Anmeldung" iSd Paragraph 48, ASVG kann auch dann vorliegen, wenn ein subjektives Verhalten der zur Anmeldung verpflichteten Person an der Unrichtigkeit einzelner Angaben in der Anmeldung nicht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000462.X03Im RIS seit
29.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009