RS Vwgh 1964/10/8 0316/64

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Veröffentlicht am 08.10.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Müssen einer Person nach ihren Verhältnissen Zweifel über die über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht von Anlagen aufkommen, dann ist sie verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. In der Unterlassung dieser Erkundigung liegt ein Verschulden, welches die Anwendung des § 5 Abs 2 VStG 1950 ausschließt (Hinweis E des VwGH 30.10.1932, Slg 17.793/F und E 4.4. 1930, A 60/29, Slg. 16.071/A).Müssen einer Person nach ihren Verhältnissen Zweifel über die über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht von Anlagen aufkommen, dann ist sie verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. In der Unterlassung dieser Erkundigung liegt ein Verschulden, welches die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 ausschließt (Hinweis E des VwGH 30.10.1932, Slg 17.793/F und E 4.4. 1930, A 60/29, Slg. 16.071/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000316.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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