RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0275

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lite;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdRallg;
SPG 1991 §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei dem Entziehungstatbestand des § 42 iVm § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG kommt es nicht auf die "Verlässlichkeit" des Betreffenden an, sondern dass dieser - neben der Gefahr des unvorsichtigen Führens einer Schusswaffe - nur bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verwirklicht ist. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob aus dem Verhalten des Bf die Gefahr einer künftigen gefährlichen Verwendung einer Waffe, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (zu diesem Begriff vgl etwa § 20 Sicherheitspolizeigesetz) führen kann, abzuleiten war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Jagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030275.X03

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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