RS Vwgh 2006/9/12 2003/03/0275

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 impl;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita impl;
JagdG OÖ 1964 §40 impl;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lite;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdRallg;
WaffG 1986 §12 impl;
WaffG 1996 §12;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof (in Bezug auf das Waffengesetz 1986 und das OÖ Jagdgesetz 1964) ausgesprochen hat, führt das Vorliegen eines Waffenverbotes nach § 12 Waffengesetz nicht zwingend zur Verweigerung bzw zum Entzug einer Jagdkarte, sondern es ist für den jeweils anzuwendenden (hier: jagdrechtlichen) Tatbestand das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen (vgl das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl 94/03/0334). Auch das im Beschwerdefall anzuwendende Stmk JagdG knüpft für die Einziehung der Jagdkarte gemäß § 42 iVm § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG nicht an den Ausspruch eines Waffenverbotes an, sondern verlangt, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechende - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende - Sachverhaltsfeststellungen voraus. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (etwa des waffenrechtlichen Verfahrens) auch im jagdrechtlichen Verfahren heranzuziehen, soweit aus diesen in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand relevante Aussagen abgeleitet werden können.

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Jagdkarte Entzug Jagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030275.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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