RS Vwgh 2006/9/12 2006/02/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Rechtssatz

Der VfGH hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, B 129/04, ausgeführt, durch den Widerruf der Betrauung mit der staatlichen Funktion der Straßenaufsicht wird nicht in die subjektive Rechtssphäre des Organwalters eingegriffen, zumal dem mit der Funktion der Straßenaufsicht nach § 97 StVO 1960 betrauten Organwalter weder landes- noch bundesgesetzlich (Verfahrens-)Rechte im Verfahren anlässlich des Widerrufs seiner staatlichen Funktion eingeräumt sind; mit der Ausübung dieser staatlichen Funktion sind auch keine weiteren, durch Gesetz eingeräumte wirtschaftlichen Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtssphäre des Organwalters bewirken würden, wobei es sich bei den (vom dortigen Bf) geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen bloß um "wirtschaftliche Reflexwirkungen" handelt(Hinweis B VfGH 16. Dezember 2004, B 404/04). Der VwGH schließt sich diesen Rechtsausführungen an. Daraus folgt, dass dem Bf - mangels Möglichkeit der Verletzung in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid - die Beschwerdelegitimation fehlt (Hinweis B 16. Oktober 2003, 2003/03/0087).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020147.X01

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten