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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104;Rechtssatz
Es bildet keine taugliche Einwendung gegen eine Wasserversorgungsanlage, wenn der Grundnachbar vorbringt, er könnte künftighin Schutzmaßnahmen nach § 34 WRG 1959 ausgesetzt sein.Es bildet keine taugliche Einwendung gegen eine Wasserversorgungsanlage, wenn der Grundnachbar vorbringt, er könnte künftighin Schutzmaßnahmen nach Paragraph 34, WRG 1959 ausgesetzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000473.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015