TE Vwgh Erkenntnis 1964/10/15 0473/64

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Veröffentlicht am 15.10.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 idF 1969/207;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §106;
WRG 1959 §34;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 104 heute
  2. WRG 1959 § 104 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 104 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 104 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 104 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 104 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 104 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 104 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 104 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Krzizek, sowie die Hofräte Penzinger, Dr. Härtel, Dr. Knoll und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde der Österreichischen Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Jänner 1964, Zl. 96563/13-98133/63, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für das Grundwasserwerk Lobau, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Walter Kastner, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissars Dr. KH, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Senatsrates Dr. JI, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Stadt Wien, die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei, stellte am 19. Oktober 1961 bei der belangten Behörde das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Grundwasserwerkes im Gebiet der "Unteren Lobau" in Wien XXII, durch welches über vier Horizontalfilterrohrbrunnen maximal 1.200 l/3 Wasser entnommen und über Behältereinrichtungen und Rohrleitungen dem Versorgungsgebiet der Stadt Wien zugeführt werden sollen. Entsprechende Unterlagen wurden beigeschlossen. Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, daß zu diesem Zweck bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. März 1960 gemäß § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), ein Schutzgebiet festgelegt worden sei.Die Stadt Wien, die im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei, stellte am 19. Oktober 1961 bei der belangten Behörde das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Grundwasserwerkes im Gebiet der "Unteren Lobau" in Wien römisch 22 , durch welches über vier Horizontalfilterrohrbrunnen maximal 1.200 l/3 Wasser entnommen und über Behältereinrichtungen und Rohrleitungen dem Versorgungsgebiet der Stadt Wien zugeführt werden sollen. Entsprechende Unterlagen wurden beigeschlossen. Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, daß zu diesem Zweck bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. März 1960 gemäß Paragraph 35, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), ein Schutzgebiet festgelegt worden sei.

Nach Ergänzung der Unterlagen ordnete die belangte Behörde die mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 1963 an und bezeichnete als Verhandlungsgegenstand "das Projekt eines Grundwasserwerkes Untere Lobau … für die Errichtung und den Betrieb von vier Horizontalfilterbrunnen auf den Grundstücken Alter Kreuzgrund, Großer Rohrwörth, Gänshaufen und Adlerbodenwiese, alle KG. Kaiser-Ebersdorf-Herrschaft, für die Entnahme von zusammen 600 l/s aus dem Grundwasservorkommen der Unteren Lobau und für die Ableitung dieser Wassermenge in das Versorgungsgebiet der Stadt Wien über die erforderlichen Einrichtungen". Ausdrücklich wurde festgehalten, daß Gegenstand der Verhandlung vor allem die Wasserentnahme sei, während die Einzelheiten des Sammelbehälters und der Rohrleitung zum Stadtrohrnetz gesondert behandelt würden.

Bei der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, daß ihre Parteistellung in diesem Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auf nachstehende Punkte gestützt werde:Bei der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, daß ihre Parteistellung in diesem Verfahren gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 auf nachstehende Punkte gestützt werde:

1) Sie sei Inhaberin eines Wassernutzungsrechtes auf dem Gebiet des Tanklagers für drei Trinkwasser-, drei Nutzwasser- und siebzehn Löschwasserbrunnen. Sie besitze die Berechtigung auf Versickerung der Abwässer aus der "Enteisungsanlage" gemäß Wasserbuchbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 26. September 1963.

2) Sie besitze die Berechtigung zur Einleitung der auf dem westlichen Teil des Zentraltanklagers anfallenden und mechanisch geklärten Abwässer in einen Altarm der Donau, den sogenannten Neumüller-Hagel, gemäß Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 30. Mai 1961. Die Wasserbucheintragung sei beantragt.

3) Sie besitze ferner die Berechtigung zur Einleitung der im Ostteil des Zentraltanklagers anfallenden und mechanisch geklärten Abwässer über einen Kanal, der den Marchfeldschutzdamm durchstoße und das Inundationsgebiet quere, in den Donaustrom bei Stromkilometer 1919,023. Die Wasserbucheintragung sei beantragt.

4) Sie habe die Berechtigung der Wasserentnahme aus dem Hafen Lobau gemäß Wasserbuchbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 2. Oktober 1963.

5) Sie betreibe in der Lobau zahlreiche Anlagen mit "zufolge einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung konkreten Reinhaltepflicht", weitere zahlreiche Anlagen ohne eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, für die die allgemeine Reinhaltepflicht nach § 31 WRG 1959 gelte. 5) Sie betreibe in der Lobau zahlreiche Anlagen mit "zufolge einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung konkreten Reinhaltepflicht", weitere zahlreiche Anlagen ohne eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung, für die die allgemeine Reinhaltepflicht nach Paragraph 31, WRG 1959 gelte.

6) Sie sei Grundeigentümerin des in der Nachbarschaft des Trinkwasserschutzgebietes gelegenen Tanklagers.

7) Durch die (geplanten) Rohrleitungen würden Gas- und Ölrohrleitungen der Beschwerdeführerin im Bereiche des Wasserschutzgebietes selbst und außerhalb desselben mehrfach gekreuzt.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführerin, so wurde weiters ausgeführt, am 20. November 1963 zugegangen. Die dazwischenliegende Zeitspanne von rund 14 Tagen sei in Anbetracht der Bedeutung und der Problematik des Projektes für die notwendige Vorbereitung zu kurz gewesen. Die gemäß § 104 lit. d WRG 1959 vorzunehmende vorläufige Überprüfung hätte es den Beteiligten zumindest wesentlich erleichtert, zu einer abschließenden Beurteilung des Projektes zu gelangen. Es müsse daher "dieser Mangel eingewendet werden". Wegen der vorgesehenen Rohrkreuzungen wäre auch die Bergbehörde zu laden gewesen. Die Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin werde darin erblickt, daß durch die beabsichtigten, in ihren Auswirkungen noch nicht gänzlich überprüften Wasserentnahmen - auch durch allfällige Sperrbrunnen - die Versorgung des Tanklagers der Beschwerdeführerin mit Trink-, Nutz- und Löschwasser gefährdet sei. Weiters könne die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern jederzeit gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 durch weitere Vorschreibungen eingeengt werden. Der Betrieb sämtlicher Anlagen der Beschwerdeführerin werde im Hinblick auf die Schutzbestimmungen des § 34 WRG 1959 eingeengt bzw. gefährdet und die Möglichkeit einer allfälligen weiteren Ausdehnung beschränkt. Aus Gründen der Landesverteidigung und der ausreichenden Versorgung der Wirtschaft mit Energie und Treibstoff bestehe ein öffentliches Interesse an einer leistungsfähigen Erdölwirtschaft, zu der auch die entsprechenden Umschlageinrichtungen gehörten, weshalb die Schiffahrtsbehörde zu laden gewesen wäre. Durch die geplante Wasserversorgungsanlage wurde der Betrieb der Erdölwirtschaft und damit auch der der Beschwerdeführerin schwerstens beeinträchtigt, weil durch die im Wasserrechtsgesetz für eine solche Anlage vorgesehenen Schutzmaßnahmen der Industriebestrieb belastet und in seinem Wachstum behindert würde. Es sei außerdem gewagt, grundwasserstromabwärts von einem Gelände, das aus der Kriegs- und Nachkriegszeit mit einer Menge von etwa 10.000 t Erdöl und Erdölprodukten verseucht sei, ein Trinkwasserwerk zu errichten.Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführerin, so wurde weiters ausgeführt, am 20. November 1963 zugegangen. Die dazwischenliegende Zeitspanne von rund 14 Tagen sei in Anbetracht der Bedeutung und der Problematik des Projektes für die notwendige Vorbereitung zu kurz gewesen. Die gemäß Paragraph 104, Litera d, WRG 1959 vorzunehmende vorläufige Überprüfung hätte es den Beteiligten zumindest wesentlich erleichtert, zu einer abschließenden Beurteilung des Projektes zu gelangen. Es müsse daher "dieser Mangel eingewendet werden". Wegen der vorgesehenen Rohrkreuzungen wäre auch die Bergbehörde zu laden gewesen. Die Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin werde darin erblickt, daß durch die beabsichtigten, in ihren Auswirkungen noch nicht gänzlich überprüften Wasserentnahmen - auch durch allfällige Sperrbrunnen - die Versorgung des Tanklagers der Beschwerdeführerin mit Trink-, Nutz- und Löschwasser gefährdet sei. Weiters könne die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern jederzeit gemäß Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 durch weitere Vorschreibungen eingeengt werden. Der Betrieb sämtlicher Anlagen der Beschwerdeführerin werde im Hinblick auf die Schutzbestimmungen des Paragraph 34, WRG 1959 eingeengt bzw. gefährdet und die Möglichkeit einer allfälligen weiteren Ausdehnung beschränkt. Aus Gründen der Landesverteidigung und der ausreichenden Versorgung der Wirtschaft mit Energie und Treibstoff bestehe ein öffentliches Interesse an einer leistungsfähigen Erdölwirtschaft, zu der auch die entsprechenden Umschlageinrichtungen gehörten, weshalb die Schiffahrtsbehörde zu laden gewesen wäre. Durch die geplante Wasserversorgungsanlage wurde der Betrieb der Erdölwirtschaft und damit auch der der Beschwerdeführerin schwerstens beeinträchtigt, weil durch die im Wasserrechtsgesetz für eine solche Anlage vorgesehenen Schutzmaßnahmen der Industriebestrieb belastet und in seinem Wachstum behindert würde. Es sei außerdem gewagt, grundwasserstromabwärts von einem Gelände, das aus der Kriegs- und Nachkriegszeit mit einer Menge von etwa 10.000 t Erdöl und Erdölprodukten verseucht sei, ein Trinkwasserwerk zu errichten.

Die Projektswerberin nahm dazu dahin gehend Stellung, daß die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Wassernutzungen grundwasserstromaufwärts und außerdem so weit entfernt lägen, daß sie sich nach den durchgeführten Pumpversuchen weit abseits der Reichweite der Brunnen befänden. Das geplante Grundwasserwerk wirke sich auch auf das Recht der Beschwerdeführerin zur Abwässerversickerung bzw. Abwässerleitung nicht aus, weil die betreffenden Abwässer das Grundwasservorkommen nicht beeinträchtigten. Ebensowenig werde die Berechtigung zur Nutzwasserentnahme aus dem Hafenbecken Lobau durch das Projekt berührt, weil diese Entnahme aus dem obertägigen Gewässer erfolge, das mit der Donau in Verbindung stehe. Die Verpflichtung zur Reinhaltung der Gewässer sei gesetzlich festgelegt und könne daher von der Beschwerdeführerin nicht als projektsbedingte Belastung eingewendet werden. Das Grundeigentum der Beschwerdeführerin werde durch das Projekt nicht erfaßt. Im Rahmen des dermalen zur Verhandlung stehenden Projektes sei nur eine Kreuzung der Gasleitung der Beschwerdeführerin im Gebiet der Unteren Lobau vorgesehen. Grundeigentümer sei dort aber die Projektswerberin.

Nach dem bei der Verhandlung vom technischen und hydrologischen Amtssachverständigen gemeinsam erstatteten Gutachten ist mit einer Beeinflussung der im Industriegelände gelegenen Versorgungsbrunnen (Oberlieger) durch den Betrieb der Horizontalfilterbrunnen im Gebiet der Unteren Lobau nach fachmännischer Voraussicht nicht zu rechnen. Zur Beobachtung von Ölverunreinigungen im Untergrund solle im Bereich zwischen Industriegelände und Becken 2 eine Reihe von Sonden errichtet und erhalten werden. Die sonstigen sachverständigen Ausführungen können als für die Erledigung der Beschwerde nicht von Bedeutung vernachlässigt werden.

Die Vertreter der Beschwerdeführerin erklärten, zu Befund und Gutachten der Amtssachverständigen keine Stellungnahme abgeben zu können, weil innerhalb der seit der Ladung zur Verfügung stehenden Zeit eine fachkundige Überprüfung der Unterlagen nicht möglich gewesen sei.

Mit dem Bescheid vom 28. Jänner 1964 erteilte die belangte Behörde der Stadt Wien gemäß den §§ 10, 100 Abs. 1 lit. e und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Grundwasservorkommen der Unteren Lobau für die städtische Wasserversorgung mittels drei Horizontalfilterbrunnen auf den Grundstücken Alter Kreuzgrund, Groß Rohrwörth und Gänshaufen sowie zur Errichtung der dafür erforderlichen Brunnen-, Pump-, Leitungs- und Behälteranlagen - mit Ausnahme der einer gesonderten Verhandlung vorbehaltenen Rohrleitung vom Behälter in der Lobau bis zum städtischen Verteilungsnetz in der Erzherzog Karlstraße - unter bestimmten Bedingungen und Auflagen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen.Mit dem Bescheid vom 28. Jänner 1964 erteilte die belangte Behörde der Stadt Wien gemäß den Paragraphen 10, 100, Absatz eins, Litera e und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Grundwasservorkommen der Unteren Lobau für die städtische Wasserversorgung mittels drei Horizontalfilterbrunnen auf den Grundstücken Alter Kreuzgrund, Groß Rohrwörth und Gänshaufen sowie zur Errichtung der dafür erforderlichen Brunnen-, Pump-, Leitungs- und Behälteranlagen - mit Ausnahme der einer gesonderten Verhandlung vorbehaltenen Rohrleitung vom Behälter in der Lobau bis zum städtischen Verteilungsnetz in der Erzherzog Karlstraße - unter bestimmten Bedingungen und Auflagen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen.

Diesem Bescheid wird mit der gegenständlichen Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verfahren sowie die darauf gegründeten Einwendungen auf ihr Grundeigentum an dem in der Nachbarschaft des gegenständlichen Brunnengebietes gelegenen Tanklager gestützt und in diesem Zusammenhang auf den Betrieb von Trink-, Nutzwasser- und Löschwasserbrunnen im Tanklager hingewiesen hat, daß sie weiters vermeinte, ihre Parteistellung aus wasserrechtsbehördlich erteilten Bewilligungen zur Wasserentnahmen aus dem Hafen Lobau und für Abwasserversickerungen bzw. Abwassereinleitungen in die Donau sowie schließlich aus der Tatsache ableiten zu sollen, daß sie einer besonderen Reinhaltepflicht hinsichtlich mehrerer in der der Lobau betriebener Anlagen bzw. der Reinhaltepflicht nach § 31 WRG 1959 unterliege. Sie hat dabei übersehen, daß das Projekt unstreitig nicht darauf gerichtet oder geeignet war, irgendeine dieser Berechtigungen oder das Grundeigentum der Beschwerdeführerin zu schmälern oder zu beseitigen, daß die Beschwerdeführerin also nach dem Projekt weder zu einer Leistung noch zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollte, sodaß es auf der Grundlage der die Parteistellung regelnden Vorschrift des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 allein darauf ankommen konnte, ob die auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin betriebenen Trink-, Nutzwasser- und Löschwasserbrunnen durch die Projektsausführung in ihrer Leistung beeinträchtigt würden. (Daß diese Grundwasserentnahmen nicht auf einer für solche Fälle gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 regelmäßig erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung beruhen, wurde im Verfahren nicht behauptet, noch ist darin hervorgekommen, daß hiebei etwa die Voraussetzung nach § 102 Abs. 1 WRG 1959 nicht erfüllt worden sei.) Die außerdem ins Treffen geführte Verpflichtung zur Gewässerreinhaltung blieb der Beschwerdeführerin auch unabhängig vom Projekt der mitbeteiligten Partei auferlegt. Wenn die Beschwerdeführerin ferner meint, daß sich ihre Parteistellung auch aus der Tatsache ergebe, daß erst durch die Verwirklichung des Projektes der Stadt Wien die Anwendungsmöglichkeit des § 34 WRG 1959 auf die benachbarten Industrieanlagen der Beschwerdeführerin eröffnet werde, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Denn ihre Parteistellung konnte sich gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 lediglich aus der Berührung ihrer Rechte durch das zur Bewilligung beantragte Projekt selbst und nicht schon bloß daraus ergeben, daß § 34 WRG 1959 den Schutz solcher anlagen durch besondere Regelungen vorsieht, ohne daß eine solche Regelung aber Gegenstand des zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens oder Inhalt des Bescheides gewesen wäre. Die im Gesetze begründete Verpflichtung, behördliche Maßnahmen nach § 34 WRG 1959 - so sie gerechtfertigt sind - hinnehmen zu müssen, bedeutet keineswegs schon die Verpflichtung zu einer bestimmten Duldung oder Unterlassung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959, wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Die Duldung oder Unterlassung seitens eines Dritten im Sinne dieser Gesetzesstelle muß vielmehr vom Antragsteller beabsichtigt, also Gegenstand seines Projektes sein.Zunächst ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verfahren sowie die darauf gegründeten Einwendungen auf ihr Grundeigentum an dem in der Nachbarschaft des gegenständlichen Brunnengebietes gelegenen Tanklager gestützt und in diesem Zusammenhang auf den Betrieb von Trink-, Nutzwasser- und Löschwasserbrunnen im Tanklager hingewiesen hat, daß sie weiters vermeinte, ihre Parteistellung aus wasserrechtsbehördlich erteilten Bewilligungen zur Wasserentnahmen aus dem Hafen Lobau und für Abwasserversickerungen bzw. Abwassereinleitungen in die Donau sowie schließlich aus der Tatsache ableiten zu sollen, daß sie einer besonderen Reinhaltepflicht hinsichtlich mehrerer in der der Lobau betriebener Anlagen bzw. der Reinhaltepflicht nach Paragraph 31, WRG 1959 unterliege. Sie hat dabei übersehen, daß das Projekt unstreitig nicht darauf gerichtet oder geeignet war, irgendeine dieser Berechtigungen oder das Grundeigentum der Beschwerdeführerin zu schmälern oder zu beseitigen, daß die Beschwerdeführerin also nach dem Projekt weder zu einer Leistung noch zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollte, sodaß es auf der Grundlage der die Parteistellung regelnden Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 allein darauf ankommen konnte, ob die auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin betriebenen Trink-, Nutzwasser- und Löschwasserbrunnen durch die Projektsausführung in ihrer Leistung beeinträchtigt würden. (Daß diese Grundwasserentnahmen nicht auf einer für solche Fälle gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 regelmäßig erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung beruhen, wurde im Verfahren nicht behauptet, noch ist darin hervorgekommen, daß hiebei etwa die Voraussetzung nach Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 nicht erfüllt worden sei.) Die außerdem ins Treffen geführte Verpflichtung zur Gewässerreinhaltung blieb der Beschwerdeführerin auch unabhängig vom Projekt der mitbeteiligten Partei auferlegt. Wenn die Beschwerdeführerin ferner meint, daß sich ihre Parteistellung auch aus der Tatsache ergebe, daß erst durch die Verwirklichung des Projektes der Stadt Wien die Anwendungsmöglichkeit des Paragraph 34, WRG 1959 auf die benachbarten Industrieanlagen der Beschwerdeführerin eröffnet werde, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Denn ihre Parteistellung konnte sich gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 lediglich aus der Berührung ihrer Rechte durch das zur Bewilligung beantragte Projekt selbst und nicht schon bloß daraus ergeben, daß Paragraph 34, WRG 1959 den Schutz solcher anlagen durch besondere Regelungen vorsieht, ohne daß eine solche Regelung aber Gegenstand des zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahrens oder Inhalt des Bescheides gewesen wäre. Die im Gesetze begründete Verpflichtung, behördliche Maßnahmen nach Paragraph 34, WRG 1959 - so sie gerechtfertigt sind - hinnehmen zu müssen, bedeutet keineswegs schon die Verpflichtung zu einer bestimmten Duldung oder Unterlassung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959, wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Die Duldung oder Unterlassung seitens eines Dritten im Sinne dieser Gesetzesstelle muß vielmehr vom Antragsteller beabsichtigt, also Gegenstand seines Projektes sein.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, es sei die besondere Bedeutung ihres Unternehmens bei der Prüfung der öffentlichen Interessen durch die belangte Behörde zu wenig berücksichtigt worden, ist entgegenzuhalten, daß diese Prüfung nach dem Inhalte der §§ 104 bis 106 WRG 1959 ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet und ein Mitspracherecht hiebei niemanden eingeräumt ist. Es mag den Parteien eines Verfahrens freistehen, die Wasserrechtsbehörde auch auf solche Umstände aufmerksam zu machen. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch aber, daß die Behörde solchen Hinweisen Rechnung trage, ist niemandem eröffnet.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, es sei die besondere Bedeutung ihres Unternehmens bei der Prüfung der öffentlichen Interessen durch die belangte Behörde zu wenig berücksichtigt worden, ist entgegenzuhalten, daß diese Prüfung nach dem Inhalte der Paragraphen 104 bis 106 WRG 1959 ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet und ein Mitspracherecht hiebei niemanden eingeräumt ist. Es mag den Parteien eines Verfahrens freistehen, die Wasserrechtsbehörde auch auf solche Umstände aufmerksam zu machen. Ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch aber, daß die Behörde solchen Hinweisen Rechnung trage, ist niemandem eröffnet.

Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Beschwerdeführerin im Verfahren entgegen der Annahme der mitbeteiligten Parteien Parteistellung zukam, daß sie aber rechtlich bedeutsame Einwendungen gegen das Projekt nur insoweit vorbringen konnte, als sie eine projektsbedingte Beeinträchtigung ihres Grundeigentumes bzw. der darauf bestehenden Brunnenanlagen darzutun vermochte. In dieser Richtung hat aber der Sachverständigenbeweis erbracht, daß eine Rechtsverletzung solcher Art nicht anzunehmen sei, während alle übrigen bei der Verhandlung gemachten Einwendungen nach dem Vorgesagten von vornherein nicht dazu angetan sein konnten, eine Verletzung von im Wasserrechtsgesetz geschützten Rechten der Beschwerdeführerin darzutun. Aus diesen Überlegungen über die von der Beschwerdeführerin zulässigerweise vorzubringenden Einwendungen ergibt sich auch, daß es für die Frage der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung sein mußte, ob die belangte Behörde etwa noch andere Behörden dem Verfahren beizuziehen gehabt hatte.

Wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingewendet hat, daß es ihr zufolge des kurzen Zeitraumes zwischen der Ladung zur Verhandlung und deren Durchführung nicht möglich gewesen sei, gehörig vorbereitet zu erscheinen und daher nicht in der Lage gewesen zu sein, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1952, Slg. N. F. Nr. 2785/A, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, kann eine solche Rüge nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn die Partei mit dem Hinweis auf einen solch kurzen Termin die Vertagung der Verhandlung beantragt hat; hat sie sich aber ungeachtet der kurzen ihr zur Verfügung gestandenen Frist in die Verhandlung eingelassen, dann hat sie sich damit des Rechtes begeben, diesen Verfahrensmangel weiterhin geltend zu machen. Es war der Beschwerdeführerin daher - wollte sie insbesondere dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis entgegentreten - zur Wahrung ihrer Rechte anheimgestellt gewesen, zumindest die Einräumung einer Frist für ein von ihr beizubringendes Sachverständigengutachten zu begehren. Wenn sie hingegen in beiden geschilderten Richtungen untätig geblieben ist, kann es keinen Verfahrensmangel bedeuten, wenn die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren als ausreichend beurteilt hat. Soweit aber in der mündlichen Verhandlung noch auf ein in letzter Zeit erstattetes Sachverständigengutachten Bezug genommen worden ist, konnte der Verwaltungsgerichtshof zufolge der Vorschrift ds § 41 Abs. 1 VwGG 1952 darauf nicht Bedacht nehmen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1952, Slg. N. F. Nr. 2785/A, in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat, kann eine solche Rüge nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn die Partei mit dem Hinweis auf einen solch kurzen Termin die Vertagung der Verhandlung beantragt hat; hat sie sich aber ungeachtet der kurzen ihr zur Verfügung gestandenen Frist in die Verhandlung eingelassen, dann hat sie sich damit des Rechtes begeben, diesen Verfahrensmangel weiterhin geltend zu machen. Es war der Beschwerdeführerin daher - wollte sie insbesondere dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis entgegentreten - zur Wahrung ihrer Rechte anheimgestellt gewesen, zumindest die Einräumung einer Frist für ein von ihr beizubringendes Sachverständigengutachten zu begehren. Wenn sie hingegen in beiden geschilderten Richtungen untätig geblieben ist, kann es keinen Verfahrensmangel bedeuten, wenn die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren als ausreichend beurteilt hat. Soweit aber in der mündlichen Verhandlung noch auf ein in letzter Zeit erstattetes Sachverständigengutachten Bezug genommen worden ist, konnte der Verwaltungsgerichtshof zufolge der Vorschrift ds Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 darauf nicht Bedacht nehmen.

Was die Auflagen unter P. 11) und 12) des angefochtenen Bescheides betrifft, so enthält P. 12) lediglich den an die Projektswerberin gerichteten Auftrag, Bau- und Betriebsmaterial für den Fall einer festgestellten Ölverunreinigung bereitzulegen, eine Anordnung also, die nur die Projektswerberin betrifft. P. 11) hat die Auflage zum Inhalt, zur Beobachtung von Ölverunreinigungen im Untergrund im Bereich zwischen Industriegelände und Becken 2 eine Reihe von Sonden zu errichten und zu erhalten, eine Maßnahme also, die dem Schutze der geplanten Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung dienen soll. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, daß diese Sonden auf ihrem Grund und Boden errichtet würden und darin eine Verletzung ihres Eigentumsrechtes zu erblicken wäre. Anderseits handelt es sich dabei um Vorschreibungen auf Grund des einheitlich erstellten Sachverständigengutachtens, das - wie schon erwähnt - ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt war, daß eine Beeinträchtigung der Grundwasservorkommen auf dem Gebiete der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei. Die Durchführung dieser Auflage könnte daher offenkundig die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich ins Treffen geführte Rechtsverletzung nicht bewirken. War aber eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen, dann mußte auch die von letzterer überdies aufgeworfenen Frage der zeitlichen Beschränkung der erteilten Bewilligung bedeutungslos sein.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 1964

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000473.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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