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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GelVerkG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0709/62 B 1. Februar 1963 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und von Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nur um die Nominierung von Aufhebungstatbeständen, die, wenn sie zutreffen, den Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides entsprechend der Vorschriften des § 42 Abs 2 VwGG 1952 verpflichten, also um die Anführung von Gründen, die das iSd § 28 Abs 1 Z 6 VwGG zu stellende Bestimmte Begehren präzisieren; mit der Behauptung, daß der angefochtene Bescheid aus bestimmten, im § 42 Abs 2 aufgezählten Gründen rechtswidrig sei, wird aber nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll.Bei der Geltendmachung inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und von Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nur um die Nominierung von Aufhebungstatbeständen, die, wenn sie zutreffen, den Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides entsprechend der Vorschriften des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1952 verpflichten, also um die Anführung von Gründen, die das iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG zu stellende Bestimmte Begehren präzisieren; mit der Behauptung, daß der angefochtene Bescheid aus bestimmten, im Paragraph 42, Absatz 2, aufgezählten Gründen rechtswidrig sei, wird aber nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001381.X01Im RIS seit
25.09.2001