RS Vwgh 2006/9/12 2002/03/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204010
E3R E07204020
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art14;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art16;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 kann nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbar Verpflichtungen des Arbeitgebers auslöst (vgl die Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl 96/11/0062, und vom 5. August 1997, Zl 97/11/0025). Die in dieser das Kapitel IV ("Benutzungsvorschriften") der in Rede stehenden Verordnung einleitende Bestimmung enthaltene Aussage wird in den folgenden Art 14 bis 16 ausgeführt, indem Letztere konkrete Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits des Arbeitnehmers begründen. Demnach hat Art 13 lediglich einen ankündigenden Charakter und stellt keinen (Verwaltungs-)Straftatbestand dar. Die bei einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgeräts bestehenden konkreten Verpflichtungen des Fahrers ergeben sich aus Art 16 Abs 2 der in Rede stehenden Verordnung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030034.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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