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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;Rechtssatz
Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 kann nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die unmittelbar Verpflichtungen des Arbeitgebers auslöst (vgl die Erkenntnisse vom 25. Juni 1996, Zl 96/11/0062, und vom 5. August 1997, Zl 97/11/0025). Die in dieser das Kapitel IV ("Benutzungsvorschriften") der in Rede stehenden Verordnung einleitende Bestimmung enthaltene Aussage wird in den folgenden Art 14 bis 16 ausgeführt, indem Letztere konkrete Verpflichtungen einerseits des Arbeitgebers sowie andererseits des Arbeitnehmers begründen. Demnach hat Art 13 lediglich einen ankündigenden Charakter und stellt keinen (Verwaltungs-)Straftatbestand dar. Die bei einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Kontrollgeräts bestehenden konkreten Verpflichtungen des Fahrers ergeben sich aus Art 16 Abs 2 der in Rede stehenden Verordnung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030034.X01Im RIS seit
04.10.2006