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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69;Rechtssatz
Ein Bescheid, dessen Spruch lediglich die Feststellung enthält, daß die Pflichtversicherung mit einem bestimmten Zeitpunkte geendet habe, umfaßt nicht auch die Feststellung, daß über den Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung als zu Ungebühr entrichtet iSd § 69 ASVG zu gelten haben.Ein Bescheid, dessen Spruch lediglich die Feststellung enthält, daß die Pflichtversicherung mit einem bestimmten Zeitpunkte geendet habe, umfaßt nicht auch die Feststellung, daß über den Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung als zu Ungebühr entrichtet iSd Paragraph 69, ASVG zu gelten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000533.X01Im RIS seit
02.07.2001