RS Vwgh 1964/10/20 0533/64

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Veröffentlicht am 20.10.1964
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69;
  1. ASVG § 69 heute
  2. ASVG § 69 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 69 gültig von 01.07.1994 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Ein Bescheid, dessen Spruch lediglich die Feststellung enthält, daß die Pflichtversicherung mit einem bestimmten Zeitpunkte geendet habe, umfaßt nicht auch die Feststellung, daß über den Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung als zu Ungebühr entrichtet iSd § 69 ASVG zu gelten haben.Ein Bescheid, dessen Spruch lediglich die Feststellung enthält, daß die Pflichtversicherung mit einem bestimmten Zeitpunkte geendet habe, umfaßt nicht auch die Feststellung, daß über den Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung als zu Ungebühr entrichtet iSd Paragraph 69, ASVG zu gelten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000533.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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