RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0197 E 7. Juli 2004 RS 4(hier ohne den letzten Satz; weiters "auf den so genannten Heizraum entfallende Aufwendungen" statt "auf den Vorraum entfallende Aufwendungen")

Stammrechtssatz

Mit dem aus § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 abgeleiteten Aufteilungsverbot ließ sich die gänzliche Ausscheidung der auf den Vorraum entfallenden Aufwendungen aus dem betrieblichen Bereich im Beschwerdefall nicht tragfähig begründen, weil die dem Aufteilungsverbot zu Grunde liegenden Überlegungen bei der Beurteilung der Aufwendungen für ein Gebäude hinter den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes in den betrieblichen und in den privaten Bereich zurückzutreten haben. Die Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 17. Juni 1992, 91/13/0146, dürfen nicht in einer über die in diesem Erkenntnis gebilligte Sachfragenlösung hinausgehenden Weise generalisierend missverstanden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130123.X04

Im RIS seit

09.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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