RS Vwgh 1964/10/26 1136/64

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Veröffentlicht am 26.10.1964
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §6 Abs1;
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y12127;

Rechtssatz

Mit der Zahlung einer (rechtskräftig) vorgeschriebenen Abgabe ist der Anspruch des Staates auf Festsetzung und Einforderung der gesetzlichen Steuer erloschen. Er lebt nur auf, wenn auf Grund einer im Gesetz begründeten Maßnahme der Abgabenbetrag dem Zahlenden zu vergüten ist.

*

E 26.10.1964, 1136/64 #2 VwSlg 3165 F/1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001136.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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