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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §6 Abs1;Beachte
y12127;Rechtssatz
Mit der Zahlung einer (rechtskräftig) vorgeschriebenen Abgabe ist der Anspruch des Staates auf Festsetzung und Einforderung der gesetzlichen Steuer erloschen. Er lebt nur auf, wenn auf Grund einer im Gesetz begründeten Maßnahme der Abgabenbetrag dem Zahlenden zu vergüten ist.
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E 26.10.1964, 1136/64 #2 VwSlg 3165 F/1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001136.X02Im RIS seit
10.09.2001