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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §14 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1963/10/04 0555/63 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß die Zinsen eines aufgenommenen Darlehens letzten Endes nicht vom Darlehensschuldner, sondern im Zuge von Förderungsmaßnahmen von einer Gebietskörperschaft, also von einem Dritten, getragen werden, läßt das Darlehen nicht als ein unverzinsliches iSd § 14 Abs 3 BewG erscheinen, selbst dann nicht, wenn der Darlehensgeber rechtlich zwar selbständig, wirtschaftlich gesehen aber mit der Gebietskörperschaft eng verbunden ist.Der Umstand, daß die Zinsen eines aufgenommenen Darlehens letzten Endes nicht vom Darlehensschuldner, sondern im Zuge von Förderungsmaßnahmen von einer Gebietskörperschaft, also von einem Dritten, getragen werden, läßt das Darlehen nicht als ein unverzinsliches iSd Paragraph 14, Absatz 3, BewG erscheinen, selbst dann nicht, wenn der Darlehensgeber rechtlich zwar selbständig, wirtschaftlich gesehen aber mit der Gebietskörperschaft eng verbunden ist.
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E 4.10.1963, 555/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000304.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016