RS Vwgh 1964/10/26 0304/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1964
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs3;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
  1. BewG 1955 § 14 heute
  2. BewG 1955 § 14 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 14 gültig von 28.05.1971 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1963/10/04 0555/63 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Zinsen eines aufgenommenen Darlehens letzten Endes nicht vom Darlehensschuldner, sondern im Zuge von Förderungsmaßnahmen von einer Gebietskörperschaft, also von einem Dritten, getragen werden, läßt das Darlehen nicht als ein unverzinsliches iSd § 14 Abs 3 BewG erscheinen, selbst dann nicht, wenn der Darlehensgeber rechtlich zwar selbständig, wirtschaftlich gesehen aber mit der Gebietskörperschaft eng verbunden ist.Der Umstand, daß die Zinsen eines aufgenommenen Darlehens letzten Endes nicht vom Darlehensschuldner, sondern im Zuge von Förderungsmaßnahmen von einer Gebietskörperschaft, also von einem Dritten, getragen werden, läßt das Darlehen nicht als ein unverzinsliches iSd Paragraph 14, Absatz 3, BewG erscheinen, selbst dann nicht, wenn der Darlehensgeber rechtlich zwar selbständig, wirtschaftlich gesehen aber mit der Gebietskörperschaft eng verbunden ist.

*

E 4.10.1963, 555/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000304.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten