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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage des Anspruches auf Pflegezulage ist eine Dienstbeschädigung nur insoweit von Bedeutung, als der Beschädigte wegen ihr für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Eine im Rentenbescheid vorgenommene Richtsatzeinreihung ist hiebei belanglos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001661.X10Im RIS seit
31.07.2001