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23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §65;Rechtssatz
Der Sozialversicherungsträger ist nicht berechtigt, vom Beitragsschuldner im Falle eines Zwangsausgleiches nach der Aufhebung des Konkurses die seit der Eröffnung des Konkurses laufenden Zinsen seiner Konkursforderungen erster und zweiter Klasse einzufordern. (Hinweis auf Urteil des OGH vom 12.9.1956, Zl. 7 Ob 392,393/56)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000273.X01Im RIS seit
21.06.2001