RS Vwgh 1964/10/29 2129/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1964
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §36 Abs2;
AVG §64 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 36 heute
  2. AVG § 36 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. AVG § 36 gültig von 05.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. AVG § 36 gültig von 01.11.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 36 gültig von 01.11.2002 bis 30.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2001
  6. AVG § 36 gültig von 01.05.2002 bis 31.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. AVG § 36 gültig von 01.01.1999 bis 30.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 36 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 36 Abs 2 AVG 1950, die die aufschiebende Wirkung einer Berufung kraft Gesetzes ausschließt, stellt eine Ausnahme von dem im § 64 Abs 1 AVG 1950 ausgesprochenen Grundsatz dar. Diese Ausnahme kann nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber es im öffentlichen Interesse liegend erachtet, eine Ordnungsstrafe sofort vollstrecken zu lassen. Wenn nun der Gesetzgeber selbst ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Ordnungsstrafe zum Ausdruck gebracht hat, dann kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, daß öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung der Haftstrafe nicht gebieten.Die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1950, die die aufschiebende Wirkung einer Berufung kraft Gesetzes ausschließt, stellt eine Ausnahme von dem im Paragraph 64, Absatz eins, AVG 1950 ausgesprochenen Grundsatz dar. Diese Ausnahme kann nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber es im öffentlichen Interesse liegend erachtet, eine Ordnungsstrafe sofort vollstrecken zu lassen. Wenn nun der Gesetzgeber selbst ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Ordnungsstrafe zum Ausdruck gebracht hat, dann kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, daß öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung der Haftstrafe nicht gebieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002129.X02

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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