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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §36 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 36 Abs 2 AVG 1950, die die aufschiebende Wirkung einer Berufung kraft Gesetzes ausschließt, stellt eine Ausnahme von dem im § 64 Abs 1 AVG 1950 ausgesprochenen Grundsatz dar. Diese Ausnahme kann nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber es im öffentlichen Interesse liegend erachtet, eine Ordnungsstrafe sofort vollstrecken zu lassen. Wenn nun der Gesetzgeber selbst ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Ordnungsstrafe zum Ausdruck gebracht hat, dann kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, daß öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung der Haftstrafe nicht gebieten.Die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1950, die die aufschiebende Wirkung einer Berufung kraft Gesetzes ausschließt, stellt eine Ausnahme von dem im Paragraph 64, Absatz eins, AVG 1950 ausgesprochenen Grundsatz dar. Diese Ausnahme kann nur dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber es im öffentlichen Interesse liegend erachtet, eine Ordnungsstrafe sofort vollstrecken zu lassen. Wenn nun der Gesetzgeber selbst ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung der Ordnungsstrafe zum Ausdruck gebracht hat, dann kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, daß öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung der Haftstrafe nicht gebieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002129.X02Im RIS seit
21.08.2001