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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §36 Abs2;Rechtssatz
Auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer VwGH-Beschwerde gegen die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe nach § 34 AVG besteht kein Rechtsanspruch.Auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer VwGH-Beschwerde gegen die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe nach Paragraph 34, AVG besteht kein Rechtsanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002129.X01Im RIS seit
21.08.2001