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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §10 Abs1;Rechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges, der es unterläßt, dieses vor der Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug anzuhalten, weil ein rechtzeitiges und ausreichendes Ausweichen nicht möglich ist, verstößt damit gegen das Gebot des § 10 Abs 2 StVO 1960, er kann aber deswegen nicht wegen Übertretung der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO 1960 bestraft werden.Der Lenker eines Fahrzeuges, der es unterläßt, dieses vor der Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug anzuhalten, weil ein rechtzeitiges und ausreichendes Ausweichen nicht möglich ist, verstößt damit gegen das Gebot des Paragraph 10, Absatz 2, StVO 1960, er kann aber deswegen nicht wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 bestraft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001173.X01Im RIS seit
12.09.2001