RS Vwgh 1964/10/29 1173/64

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Veröffentlicht am 29.10.1964
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges, der es unterläßt, dieses vor der Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug anzuhalten, weil ein rechtzeitiges und ausreichendes Ausweichen nicht möglich ist, verstößt damit gegen das Gebot des § 10 Abs 2 StVO 1960, er kann aber deswegen nicht wegen Übertretung der Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO 1960 bestraft werden.Der Lenker eines Fahrzeuges, der es unterläßt, dieses vor der Begegnung mit einem entgegenkommenden Fahrzeug anzuhalten, weil ein rechtzeitiges und ausreichendes Ausweichen nicht möglich ist, verstößt damit gegen das Gebot des Paragraph 10, Absatz 2, StVO 1960, er kann aber deswegen nicht wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 bestraft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001173.X01

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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