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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Beachte
Siehe jedoch: 81/07/0045 E 2. Juni 1981 RS 1;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, dass § 32 WRG das grundsätzliche Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der Möglichkeit Ausnahmen von dem Verbot gewährt zu erhalten enthält, wobei allerdings nicht jede Einwirkung einer Bewilligung zugänglich sein muß.Ausführungen dahingehend, dass Paragraph 32, WRG das grundsätzliche Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der Möglichkeit Ausnahmen von dem Verbot gewährt zu erhalten enthält, wobei allerdings nicht jede Einwirkung einer Bewilligung zugänglich sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000896.X03Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015