Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 81/07/0045 E 2. Juni 1981 RS 1;Rechtssatz
Bei Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften ist in der Schuldfrage - subjektive Tatseite - davon auszugehen, dass zur Erfüllung des Tatbestandes der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs 1 VStG).Bei Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften ist in der Schuldfrage - subjektive Tatseite - davon auszugehen, dass zur Erfüllung des Tatbestandes der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000896.X02Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015