Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §5 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 81/07/0045 E 2. Juni 1981 RS 1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des JS in G gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 16. März 1964, Zl. Wa-265/1/64, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau erkannte den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29. November 1963 einer Übertretung nach § 32 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), schuldig und verhängte gegen ihn gemäß § 137 Abs. 1 desselben Gesetzes eine Geldstrafe von S 300,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer seinen Sohn FS am 22. Mai 1963 beauftragt habe, den im Keller des Hotels X in G angesammelten Unrat (Kisten, Zeitungsbündel, Schriften, Blechdosen usw.) mit dem Motorboote wegzuschaffen und dabei nicht die notwendige Sorgfalt habe anwenden lassen, sodaß der Unrat in den Millstätter See gelangte und der See gröblichst verunreinigt worden sei.Die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau erkannte den nunmehrigen Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 29. November 1963 einer Übertretung nach Paragraph 32, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), schuldig und verhängte gegen ihn gemäß Paragraph 137, Absatz eins, desselben Gesetzes eine Geldstrafe von S 300,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer seinen Sohn FS am 22. Mai 1963 beauftragt habe, den im Keller des Hotels römisch zehn in G angesammelten Unrat (Kisten, Zeitungsbündel, Schriften, Blechdosen usw.) mit dem Motorboote wegzuschaffen und dabei nicht die notwendige Sorgfalt habe anwenden lassen, sodaß der Unrat in den Millstätter See gelangte und der See gröblichst verunreinigt worden sei.
Der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab das Amt der Kärntner Landesregierung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheide vom 16. März 1964 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. In der beigefügten Begründung wurde darauf verwiesen, daß zu dieser Zeit unweit der X in G erhebliche Unratmengen im Millstätter See treibend festgestellt worden seien. Der der Verunreinigung beschuldigte Beschwerdeführer habe sich dahin verantwortet, daß er an diesem Tage seinen Sohn FS beauftragt habe, Müll mit einem Motorboote wegzuschaffen und daß durch einen aufkommenden Sturm ein Teil in den See gefallen sei. Auch wenn man dieser Verantwortung des Beschwerdeführers folge, wobei jedoch eine Reihe von Bedenken nicht aus der Welt geschafft werden könnten, so bleibe dennoch die Tatsache bestehen, daß der Beschwerdeführer eben mit zu wenig Sorgfalt die Beseitigung der Abfälle vollzogen habe. Er hätte bei einem Transporte des Mülls über den See verläßlich dafür sorgen müssen, daß die Unratmenge sicher im Motorboot untergebracht werden kann und er hätte nicht das Risiko eingehen dürfen, daß ein Teil davon in den See fällt. Die bestehenden Bedenken beseitigten diese Verantwortung insofern nicht, als die Menge von Abfällen, die im See treibend festgestellt worden ist, so groß war, daß sie in dem dem Beschuldigten gehörenden Motorboot kaum hätte untergebracht werden können. Nach Auffassung der Berufungsbehörde sei die Bestrafung daher zu Recht erfolgt. Im übrigen könne die verhängte Strafe in der Höhe von S 300,-- nicht als hoch bezeichnet werden, sodaß kein Anlaß bestanden hätte, sie herabzusetzen oder aufzuheben. Die Bestrafung des Beschwerdeführers schließe im übrigen nicht aus, daß auch gegen seinen Sohn FS, der unmittelbar an der Beseitigung des Mülls beteiligt war, ein Strafverfahren eingeleitet werde.Der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab das Amt der Kärntner Landesregierung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheide vom 16. März 1964 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge. In der beigefügten Begründung wurde darauf verwiesen, daß zu dieser Zeit unweit der römisch zehn in G erhebliche Unratmengen im Millstätter See treibend festgestellt worden seien. Der der Verunreinigung beschuldigte Beschwerdeführer habe sich dahin verantwortet, daß er an diesem Tage seinen Sohn FS beauftragt habe, Müll mit einem Motorboote wegzuschaffen und daß durch einen aufkommenden Sturm ein Teil in den See gefallen sei. Auch wenn man dieser Verantwortung des Beschwerdeführers folge, wobei jedoch eine Reihe von Bedenken nicht aus der Welt geschafft werden könnten, so bleibe dennoch die Tatsache bestehen, daß der Beschwerdeführer eben mit zu wenig Sorgfalt die Beseitigung der Abfälle vollzogen habe. Er hätte bei einem Transporte des Mülls über den See verläßlich dafür sorgen müssen, daß die Unratmenge sicher im Motorboot untergebracht werden kann und er hätte nicht das Risiko eingehen dürfen, daß ein Teil davon in den See fällt. Die bestehenden Bedenken beseitigten diese Verantwortung insofern nicht, als die Menge von Abfällen, die im See treibend festgestellt worden ist, so groß war, daß sie in dem dem Beschuldigten gehörenden Motorboot kaum hätte untergebracht werden können. Nach Auffassung der Berufungsbehörde sei die Bestrafung daher zu Recht erfolgt. Im übrigen könne die verhängte Strafe in der Höhe von S 300,-- nicht als hoch bezeichnet werden, sodaß kein Anlaß bestanden hätte, sie herabzusetzen oder aufzuheben. Die Bestrafung des Beschwerdeführers schließe im übrigen nicht aus, daß auch gegen seinen Sohn FS, der unmittelbar an der Beseitigung des Mülls beteiligt war, ein Strafverfahren eingeleitet werde.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Beschwerde mußte aus nachfolgenden Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben:
Der Beschwerdeführer vermeint, die Strafbestimmung des § 137 Abs. 1 WRG 1959 enthalte die allgemeine Bestimmung, daß Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen sind. Der Absatz 3 des § 137 erkläre ausdrücklich, daß strafbare Handlungen beim Betrieb einer Wasseranlage neben dem Täter auch an dem Wasserberechtigten und seinem Betriebsleiter zu ahnden sind, wenn es an der entsprechenden Beaufsichtigung, Auswahl oder Überwachung gefehlt hat, oder aber die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Aus dieser Gegenüberstellung des Absatzes 1 zu Absatz 3 des § 137 WRG 1959 gehe aber hervor, daß für Zuwiderhandlungen allgemeiner Natur nur der Täter selbst bestraft werden könne, nicht aber eine andere Person, insbesondere eine Aufsichtsperson, wie es der angefochtene Bescheid offenbar wahrhaben will.Der Beschwerdeführer vermeint, die Strafbestimmung des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 enthalte die allgemeine Bestimmung, daß Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen sind. Der Absatz 3 des Paragraph 137, erkläre ausdrücklich, daß strafbare Handlungen beim Betrieb einer Wasseranlage neben dem Täter auch an dem Wasserberechtigten und seinem Betriebsleiter zu ahnden sind, wenn es an der entsprechenden Beaufsichtigung, Auswahl oder Überwachung gefehlt hat, oder aber die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Aus dieser Gegenüberstellung des Absatzes 1 zu Absatz 3 des Paragraph 137, WRG 1959 gehe aber hervor, daß für Zuwiderhandlungen allgemeiner Natur nur der Täter selbst bestraft werden könne, nicht aber eine andere Person, insbesondere eine Aufsichtsperson, wie es der angefochtene Bescheid offenbar wahrhaben will.
Demgegenüber ist Täter einer Verwaltungsübertretung derjenige, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Dies ist bei Begehungsdelikten derjenige, der unmittelbar oder mittelbar die strafbare Handlung vorgenommen hat. Bei Begehungsdelikten ist also nicht immer derjenige Täter, der eine bewilligungspflichtige Handlung ohne eine solche Bewilligung vorgenommen hat, sondern häufig derjenige, der verpflichtet gewesen wäre, um die behördliche Bewilligung anzusuchen. Es ist daher in solchen Fällen nicht der Unternehmer, sondern der Auftraggeber strafbar. Der Unternehmer ist dabei Gehilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 (vgl. diesfalls Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1959, Zl. 1203/58).Demgegenüber ist Täter einer Verwaltungsübertretung derjenige, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Dies ist bei Begehungsdelikten derjenige, der unmittelbar oder mittelbar die strafbare Handlung vorgenommen hat. Bei Begehungsdelikten ist also nicht immer derjenige Täter, der eine bewilligungspflichtige Handlung ohne eine solche Bewilligung vorgenommen hat, sondern häufig derjenige, der verpflichtet gewesen wäre, um die behördliche Bewilligung anzusuchen. Es ist daher in solchen Fällen nicht der Unternehmer, sondern der Auftraggeber strafbar. Der Unternehmer ist dabei Gehilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG 1950 vergleiche , diesfalls Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1959, Zl. 1203/58).
Strafandrohung sowie Strafmittel und Strafsatz bei Übertretungen wasserrechtlicher Vorschriften enthalten weiters die Absätze 1 und 2 des § 137 WRG 1959, wobei u.a. als Straftatbestand auch "Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz" und damit auch die Vornahme einer nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Handlung ohne eine solche Bewilligung aufscheint. Nun kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Einbringung von erheblichen Unratsmengen in einen See, wie dies vorliegend geschehen ist, als eine bewilligungspflichtige Maßnahme anzusehen ist und ohne diese Bewilligung die Vorschrift des § 32 WRG 1959 verletzt. Denn diese Bestimmung enthält das grundsätzliche Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der Möglichkeit, Ausnahmen von dem Verbote gewährt zu erhalten, wobei allerdings nicht jede Einwirkung einer Bewilligung zugänglich sein muß. Die belangte Behörde konnte daher bei der festgestellten Sachlage den objektiven Tatbestand des § 32 WRG 1959 als verwirklicht ansehen. Ob der Sachverhalt allenfalls noch der Norm des § 31 WRG 1959 unterstellbar gewesen wäre, war daher nicht von Bedeutung.Strafandrohung sowie Strafmittel und Strafsatz bei Übertretungen wasserrechtlicher Vorschriften enthalten weiters die Absätze 1 und 2 des Paragraph 137, WRG 1959, wobei u.a. als Straftatbestand auch "Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz" und damit auch die Vornahme einer nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Handlung ohne eine solche Bewilligung aufscheint. Nun kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Einbringung von erheblichen Unratsmengen in einen See, wie dies vorliegend geschehen ist, als eine bewilligungspflichtige Maßnahme anzusehen ist und ohne diese Bewilligung die Vorschrift des Paragraph 32, WRG 1959 verletzt. Denn diese Bestimmung enthält das grundsätzliche Verbot der Verunreinigung von Gewässern mit der Möglichkeit, Ausnahmen von dem Verbote gewährt zu erhalten, wobei allerdings nicht jede Einwirkung einer Bewilligung zugänglich sein muß. Die belangte Behörde konnte daher bei der festgestellten Sachlage den objektiven Tatbestand des Paragraph 32, WRG 1959 als verwirklicht ansehen. Ob der Sachverhalt allenfalls noch der Norm des Paragraph 31, WRG 1959 unterstellbar gewesen wäre, war daher nicht von Bedeutung.
In der Schuldfrage (subjektive Tatseite) ist davon auszugehen, daß bei dieser Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Solche Zuwiderhandlungen sind daher reine Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950. Bei derartigen Übertretungen zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichterfüllung eines Gebotes Strafe nach sich, sofern der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.In der Schuldfrage (subjektive Tatseite) ist davon auszugehen, daß bei dieser Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Solche Zuwiderhandlungen sind daher reine Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950. Bei derartigen Übertretungen zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichterfüllung eines Gebotes Strafe nach sich, sofern der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen: Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers ist daher nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer in dieser Richtung eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des Parteiengehörs deshalb behaupte, weil ihm das Ergebnis der von der belangten Behörde nachträglich geführten Erhebungen darüber, ob die seinerzeit festgestellte Unratsmenge überhaupt auf ein Motorboot hätte verladen werden können und wo der übrige Unrat vergraben worden sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß ihm von der belangten Behörde bloß angelastet wurde, mit zuwenig Sorgfalt die Beseitigung der Abfälle vorgenommen zu haben, ferner daß er bei dem Transport des Mülls über den See verläßlich dafür hätte sorgen müssen, daß die Unratmenge sicher im Motorboot untergebracht werden kann und schließlich, daß er nicht hätte das Risiko eingehen dürfen, daß ein Teil davon in den See fällt. Dabei folgte die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers. Wenn die belangte Behörde dabei auch gewisse Bedenken gegen diese Verantwortung äußerte und vermeinte, daß die im See treibend festgestellten Abfallmengen in den dem Beschuldigten gehörenden Motorboot kaum hätten untergebracht werden können, so hat sie daraus keinerlei Rechtsfolgen abgeleitet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1952 aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des vom Beschwerdeführer gerügten Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, erscheint auch die Verfahrensrüge nicht berechtigt. Dies umsoweniger, als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange nicht behaupten konnte, daß es sich deshalb, weil die Abfälle nach seiner Schilderung zusammengepreßt in einem Motorboot unterzubringen waren, um lediglich geringfügige Einwirkungen nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 gehandelt habe. Ebenso wurde die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe nicht bestritten.Soweit der Beschwerdeführer in dieser Richtung eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des Parteiengehörs deshalb behaupte, weil ihm das Ergebnis der von der belangten Behörde nachträglich geführten Erhebungen darüber, ob die seinerzeit festgestellte Unratsmenge überhaupt auf ein Motorboot hätte verladen werden können und wo der übrige Unrat vergraben worden sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß ihm von der belangten Behörde bloß angelastet wurde, mit zuwenig Sorgfalt die Beseitigung der Abfälle vorgenommen zu haben, ferner daß er bei dem Transport des Mülls über den See verläßlich dafür hätte sorgen müssen, daß die Unratmenge sicher im Motorboot untergebracht werden kann und schließlich, daß er nicht hätte das Risiko eingehen dürfen, daß ein Teil davon in den See fällt. Dabei folgte die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers. Wenn die belangte Behörde dabei auch gewisse Bedenken gegen diese Verantwortung äußerte und vermeinte, daß die im See treibend festgestellten Abfallmengen in den dem Beschuldigten gehörenden Motorboot kaum hätten untergebracht werden können, so hat sie daraus keinerlei Rechtsfolgen abgeleitet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des vom Beschwerdeführer gerügten Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, erscheint auch die Verfahrensrüge nicht berechtigt. Dies umsoweniger, als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange nicht behaupten konnte, daß es sich deshalb, weil die Abfälle nach seiner Schilderung zusammengepreßt in einem Motorboot unterzubringen waren, um lediglich geringfügige Einwirkungen nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 gehandelt habe. Ebenso wurde die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe nicht bestritten.
Die aus diesen Erwägungen zur Gänze unbegründete Beschwerde mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden.Die aus diesen Erwägungen zur Gänze unbegründete Beschwerde mußte gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am 29. Oktober 1964
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000896.X00Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015