Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Eine Partei des Verwaltungsverfahrens kann gegen einen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid dann keine Beschwerde an den VwGH erheben, wenn sie nunmehr zu der durch den Bescheid geregelten Angelegenheit in keiner Beziehung mehr steht, die eine Verletzung ihr zustehender Rechte ermöglicht.Eine Partei des Verwaltungsverfahrens kann gegen einen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid dann keine Beschwerde an den VwGH erheben, wenn sie nunmehr zu der durch den Bescheid geregelten Angelegenheit in keiner Beziehung mehr steht, die eine Verletzung ihr zustehender Rechte ermöglicht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000274.X01Im RIS seit
02.07.2001