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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs9;Beachte
Siehe: 2799/78 E VS 15. Jänner 1980 VwSlg 10009 A/1980 RS 1Rechtssatz
Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des § 5 Abs 9 StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001060.X03Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012