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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Siehe: 2799/78 E VS 15. Jänner 1980 VwSlg 10009 A/1980 RS 1Rechtssatz
Zur Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b StVO genügt die Erfüllung eines der im § 5 Abs 2, 4 und 5 StVO aufgezählten Tatbestände. Ob eine Alkotestprobe, eine ärztliche Untersuchung oder beides durchzuführen ist, entscheidet die Behörde. Dem Fahrzeuglenker ist kein Wahlrecht eingeräumt.Zur Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO genügt die Erfüllung eines der im Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 StVO aufgezählten Tatbestände. Ob eine Alkotestprobe, eine ärztliche Untersuchung oder beides durchzuführen ist, entscheidet die Behörde. Dem Fahrzeuglenker ist kein Wahlrecht eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001060.X02Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012