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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §63;Rechtssatz
Es stellt keinen triftigen Grund iSd § 63 KOVG dar, wenn die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung durch sämtliche Ärzte einer Landessanitätsdirektion deshalb verweigert wird, weil der Landessanitätsdirektor - einmal im Bezug auf den Bfr als Ggutachter eine unrichtige medizinische Ansicht vertreten hat. (Erkenntnis im Zusammenhang mit Neubemessung einer Opferrente ergangen.Es stellt keinen triftigen Grund iSd Paragraph 63, KOVG dar, wenn die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung durch sämtliche Ärzte einer Landessanitätsdirektion deshalb verweigert wird, weil der Landessanitätsdirektor - einmal im Bezug auf den Bfr als Ggutachter eine unrichtige medizinische Ansicht vertreten hat. (Erkenntnis im Zusammenhang mit Neubemessung einer Opferrente ergangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000397.X02Im RIS seit
26.06.2001