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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Aus § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 ergibt sich, daß den Fischereiberechtigten die Parteistellung nur im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Wasserbenutzungsrechten und außerdem gemäß der in § 41 Abs 5 leg cit verfügten sinngemäßen Anwendung auf Schutz- und Regulierungswasserbauten auch im Verfahren zur Bewilligung solcher Bauten zusteht. (Hinweis auf E vom 16. November 1961, Zl. 1891/60, Vwslg. 5663 A/1961)Aus Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 ergibt sich, daß den Fischereiberechtigten die Parteistellung nur im Rahmen von Verfahren zur Erteilung von Wasserbenutzungsrechten und außerdem gemäß der in Paragraph 41, Absatz 5, leg cit verfügten sinngemäßen Anwendung auf Schutz- und Regulierungswasserbauten auch im Verfahren zur Bewilligung solcher Bauten zusteht. (Hinweis auf E vom 16. November 1961, Zl. 1891/60, Vwslg. 5663 A/1961)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000742.X01Im RIS seit
12.11.2001