Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44 Abs1;Rechtssatz
Es ist rechtlich unbedenklich, wenn die Anbringung von Verkehrsschildern (Verbotszeichen) im Einzelfall nicht durch behördliche Organe, sondern auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung der durch die Behörde vertretenen Gebietskörperschaft mit einem privaten Unternehmen von diesem vorgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000543.X02Im RIS seit
12.06.2001