RS Vwgh 1964/11/6 2151/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1964
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1939 §15 Z2;
EStG 1953 §15 Abs1 Z2 idF 1958/147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/11/08 1693/55 1

Stammrechtssatz

Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich, doch muß ein mündliches Übereinkommen, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten. Zumal bei Familiengesellschaften muß das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses besonders vorsichtig geprüft werden.

*

E 8.11.1957, 1693/55 #1 VwSlg 1721 F/1957;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002151.X03

Im RIS seit

21.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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