RS Vwgh 1964/11/6 0738/64

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Veröffentlicht am 06.11.1964
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 7 (Bei der Prüfung, ob berufliche Sondervehältnisse vorliegen ist nicht der Vergleich mit einem früheren Beruf anzustellen, sondern festzustellen, ob irgendwelche Anforderungen des der Einschätzung zugrundeliegenden Berufes überdurchschnittlich sind).

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsbemühen des Beschädigten kann nicht als wesentlicher Beitrag zur Ausübung der als zumutbar erkannten Erwerbstätigkeit gewertet werden, wenn die Betätigung medizinisch als Wagnis zu werten ist oder wenn die Anforderung nur mit medizinisch nicht vertretbarer Überwindung körperlicher Beschwerden, Widerstände oder Schwächen, mit dauernder Nachsicht des Dienstgebers oder nur unter wesentlicher Mithilfe dritter Personen bewältigt werden kann.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000738.X02

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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