RS Vwgh 2006/9/13 2006/18/0253

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Der Fremdenbehörde ist es bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht verwehrt, ein Urteil - auch wenn aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervorgeht, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist, sodass es insoweit bindende Wirkung entfaltet (Hinweis E 13. Juni 2006, 2006/18/0157) - in ihre beweiswürdigenden Erwägungen miteinzubeziehen, kommt doch gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitBeweismittel Gerichtsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180253.X01

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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