RS Vwgh 1964/11/9 1653/63

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Veröffentlicht am 09.11.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litc;

Rechtssatz

§ 68 Abs 4 lit e AVG setzt voraus, daß der Bescheid eine Leistung zum Gegenstand hat, deren Erbringung dem Verpflichteten faktisch unmöglich ist und daher auch nicht im Weg obrigkeitlichen Zwanges bewirkt werden kann (Hinweis E 11.7.1951, 2395/50, VwSlg 2198 A/1951).Paragraph 68, Absatz 4, Litera e, AVG setzt voraus, daß der Bescheid eine Leistung zum Gegenstand hat, deren Erbringung dem Verpflichteten faktisch unmöglich ist und daher auch nicht im Weg obrigkeitlichen Zwanges bewirkt werden kann (Hinweis E 11.7.1951, 2395/50, VwSlg 2198 A/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001653.X04

Im RIS seit

30.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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