RS Vwgh 1964/11/10 0818/64

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Veröffentlicht am 10.11.1964
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §309 Abs1 Satz2 idF 1962/013;
ASVG §529 Abs1 idF 1962/013;
ASVG §529 Abs5 idF 1962/013;
ASVG §529 Abs6 idF 1962/013;
  1. ASVG § 309 heute
  2. ASVG § 309 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  3. ASVG § 309 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  4. ASVG § 309 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 529 heute
  2. ASVG § 529 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 529 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 529 heute
  2. ASVG § 529 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 529 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 529 heute
  2. ASVG § 529 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 529 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen nach § 529 Abs 1 ASVG ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, sind dem Versicherten nach § 529 Abs 5 ASVG die nach der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis entrichteten freiwilligen Beiträge zu erstatten ungeachtet des Umstandes, daß diese Erstattung in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Kaufkraftminderung des Geldes einen Nachteil für den Versicherten bedeuten kann; in diesen Fällen steht dem Versicherten im Hinblick auf die Regelung des § 529 Abs 6 in Verbindung mit § 309 Abs 1 zweiter Satz ASVG auch ein Anspruch auf Verzugszinsen auf Grund der Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes nicht zu.In jenen Fällen, in denen nach Paragraph 529, Absatz eins, ASVG ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, sind dem Versicherten nach Paragraph 529, Absatz 5, ASVG die nach der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis entrichteten freiwilligen Beiträge zu erstatten ungeachtet des Umstandes, daß diese Erstattung in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Kaufkraftminderung des Geldes einen Nachteil für den Versicherten bedeuten kann; in diesen Fällen steht dem Versicherten im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 529, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 309, Absatz eins, zweiter Satz ASVG auch ein Anspruch auf Verzugszinsen auf Grund der Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000818.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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