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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §309 Abs1 Satz2 idF 1962/013;Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen nach § 529 Abs 1 ASVG ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, sind dem Versicherten nach § 529 Abs 5 ASVG die nach der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis entrichteten freiwilligen Beiträge zu erstatten ungeachtet des Umstandes, daß diese Erstattung in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Kaufkraftminderung des Geldes einen Nachteil für den Versicherten bedeuten kann; in diesen Fällen steht dem Versicherten im Hinblick auf die Regelung des § 529 Abs 6 in Verbindung mit § 309 Abs 1 zweiter Satz ASVG auch ein Anspruch auf Verzugszinsen auf Grund der Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes nicht zu.In jenen Fällen, in denen nach Paragraph 529, Absatz eins, ASVG ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, sind dem Versicherten nach Paragraph 529, Absatz 5, ASVG die nach der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältnis entrichteten freiwilligen Beiträge zu erstatten ungeachtet des Umstandes, daß diese Erstattung in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Kaufkraftminderung des Geldes einen Nachteil für den Versicherten bedeuten kann; in diesen Fällen steht dem Versicherten im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 529, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 309, Absatz eins, zweiter Satz ASVG auch ein Anspruch auf Verzugszinsen auf Grund der Bestimmungen des bezeichneten Gesetzes nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000818.X01Im RIS seit
03.12.2001