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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO (bei verspäteter Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) kann einem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 lita StVO nicht zugute kommen.In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO (bei verspäteter Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) kann einem Beschuldigten die Rechtswohltat des Paragraph 99, Absatz 6, lita StVO nicht zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000795.X01Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014