TE Vwgh Erkenntnis 1964/11/12 0795/64

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Veröffentlicht am 12.11.1964
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs6 lita;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Strau, Dr. Naderer und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Holler, über die Beschwerde des GH in L gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Dezember 1963, Zl. VerkR-34791/1-1963, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Laut Verkehrsunfallanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. September 1963 hatte der Beschwerdeführer am 29. September 1963 um 11 Uhr im Wachzimmer Rudolfstraße zu Protokoll gegeben, er sei am 29. September 1963 um 0.15 Uhr in Linz auf der Zufahrtstraße zur Hauptstraße gefahren, um dort eine Parkmöglichkeit zu finden. Vor dem Hause Nr. 12 habe er eine Parklücke entdeckt; beim Rückwärtsfahren in die erwähnte Parklücke sei er an einen gegenüber abgestellten Personenkraftwagen angestoßen und habe dabei an der rechten hinteren Seite den Lack dieses Kraftwagens zerkratzt. Da er den Lenker bei seinem Fahrzeug nicht habe antreffen können, habe er einen Verständigungszettel mit seiner Anschrift auf der Windschutzscheibe angebracht.

Auf Grund dieser Anzeige hatte die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, (StVO) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und ihn nach Durchführung einer Strafverhandlung mit dem am 10. Oktober 1963 verkündeten Straferkenntnis schuldig erkannt, am 29. September 1963 um ungefähr 0.15 in Linz, Hauptstraße, neben dem Cafe Landgraf beim Einfahren in die Parkstellung den Personenkraftwagen O nnn.nnn beschädigt und es unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsstelle zu verständigen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO hatte die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers - so hatte die Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt - daß er den Lenker des beschädigten Fahrzeuges am Unfallsort gesucht und anschließend vor dem Wegfahren von der Unfallstelle an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges einen Verständigungszettel angebracht habe, könne im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht als Entschuldigungsgrund gewertet werden. Der Unfall habe sich um 0.15 Uhr ereignet, die Anzeige sei hingegen vom Beschwerdeführer erst um 11.00 Uhr erstattet worden. Wenn man dem Beschwerdeführer zubillige, daß er eine gewisse Zeit auf den Lenker des beschädigten Fahrzeuges gewartet, bzw. damit verbracht habe, diesen zu suchen, so könne mit Rücksicht auf die bis zur Meldung verstrichene Zeit von über zehn Stunden von einem nötigen Aufschub nicht gesprochen werden. Um im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu handeln, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die nächste Sicherheitsdienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.Auf Grund dieser Anzeige hatte die Bundespolizeidirektion Linz gegen den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, (StVO) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und ihn nach Durchführung einer Strafverhandlung mit dem am 10. Oktober 1963 verkündeten Straferkenntnis schuldig erkannt, am 29. September 1963 um ungefähr 0.15 in Linz, Hauptstraße, neben dem Cafe Landgraf beim Einfahren in die Parkstellung den Personenkraftwagen O nnn.nnn beschädigt und es unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsstelle zu verständigen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen zu haben. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO hatte die Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers - so hatte die Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt - daß er den Lenker des beschädigten Fahrzeuges am Unfallsort gesucht und anschließend vor dem Wegfahren von der Unfallstelle an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges einen Verständigungszettel angebracht habe, könne im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht als Entschuldigungsgrund gewertet werden. Der Unfall habe sich um 0.15 Uhr ereignet, die Anzeige sei hingegen vom Beschwerdeführer erst um 11.00 Uhr erstattet worden. Wenn man dem Beschwerdeführer zubillige, daß er eine gewisse Zeit auf den Lenker des beschädigten Fahrzeuges gewartet, bzw. damit verbracht habe, diesen zu suchen, so könne mit Rücksicht auf die bis zur Meldung verstrichene Zeit von über zehn Stunden von einem nötigen Aufschub nicht gesprochen werden. Um im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu handeln, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die nächste Sicherheitsdienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe gemäß § 99 Abs. 6 lit. a StVO keine Verwaltungsübertretung begangen, weil die Behörde von dem Sachschaden bzw. der Beschädigung ausschließlich durch seine Meldung, also die Meldung des Beschädigers Kenntnis erlangt habe.In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO keine Verwaltungsübertretung begangen, weil die Behörde von dem Sachschaden bzw. der Beschädigung ausschließlich durch seine Meldung, also die Meldung des Beschädigers Kenntnis erlangt habe.

Der Berufung gab das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung führte die Behörde aus, gemäß § 99 Abs. 6 lit. a StVO liege eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden sei und die Behörde hievon ausschließlich durch die Meldung des Beschädigers Kenntnis erlangt habe. Die mit dieser Bestimmung einem sogenannten Selbstanzeiger gewährte Begünstigung sichere ausdrücklich nur für jene Übertretungen Straffreiheit zu, durch die ein Sachschaden verursacht worden sei, nicht jedoch auch für die Unterlassung der Unfallsmeldung als solche, die gemäß § 4 Abs. 5 StVO ohne unnötigen Aufschub erstattet werden müsse. Das der Beschwerdeführer letzteres nicht getan habe, sei in den Entscheidungsgründen der ersten Instanz, denen sich die Berufungsbehörde anschließe, zutreffend ausgeführt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe zuerst geglaubt, die Anbringung eines Verständigungszettels am beschädigten Fahrzeuge genüge als Identitätsnachweis, zeige auch, daß er sich über die Meldevorschriften bei Verkehrsunfällen zuerst nicht im Klaren gewesen sei. Durch die schließliche Erstattung der Unfallsmeldung aus eigenem Antrieb nach entsprechender Aufklärung fast 11 Stunden später, sei den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr genüge getan worden.Der Berufung gab das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung führte die Behörde aus, gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO liege eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden sei und die Behörde hievon ausschließlich durch die Meldung des Beschädigers Kenntnis erlangt habe. Die mit dieser Bestimmung einem sogenannten Selbstanzeiger gewährte Begünstigung sichere ausdrücklich nur für jene Übertretungen Straffreiheit zu, durch die ein Sachschaden verursacht worden sei, nicht jedoch auch für die Unterlassung der Unfallsmeldung als solche, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO ohne unnötigen Aufschub erstattet werden müsse. Das der Beschwerdeführer letzteres nicht getan habe, sei in den Entscheidungsgründen der ersten Instanz, denen sich die Berufungsbehörde anschließe, zutreffend ausgeführt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe zuerst geglaubt, die Anbringung eines Verständigungszettels am beschädigten Fahrzeuge genüge als Identitätsnachweis, zeige auch, daß er sich über die Meldevorschriften bei Verkehrsunfällen zuerst nicht im Klaren gewesen sei. Durch die schließliche Erstattung der Unfallsmeldung aus eigenem Antrieb nach entsprechender Aufklärung fast 11 Stunden später, sei den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr genüge getan worden.

In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei gesetzwidrig, weil er alle Voraussetzungen für die Anwendung des Strafausschließungsgrundes des § 99 Abs. 6 lit. a StVO erfüllt habe. Die Berufungsentscheidung stütze sich darauf, daß der Strafausschließungsgrund nur dann gegeben sei, wenn durch die Tat nur ein Sachschaden entstanden sei. Wenn nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Tat nur dann straflos sein solle, wenn der verursachte Sachschaden und die Tat gemeldet worden seien, so sei nicht einzusehen, warum nicht nach dem Schluß a majori ad minus eine Verwaltungsübertretung, aus welcher überhaupt kein Sachschaden entstanden sei, erst recht straflos sein sollte. Die gesetzliche Bestimmung des § 99 Abs. 6 lit. a StVO solle ja gerade ein Anreiz für denjenigen sein, welcher einen Sachschaden verursacht habe, diesen zu melden; die Bestimmung würde ihren Wert vollkommen verlieren, wenn die erfolgte Meldung nunmehr an sich strafbar wäre.In der vorliegenden Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid sei gesetzwidrig, weil er alle Voraussetzungen für die Anwendung des Strafausschließungsgrundes des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO erfüllt habe. Die Berufungsentscheidung stütze sich darauf, daß der Strafausschließungsgrund nur dann gegeben sei, wenn durch die Tat nur ein Sachschaden entstanden sei. Wenn nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Tat nur dann straflos sein solle, wenn der verursachte Sachschaden und die Tat gemeldet worden seien, so sei nicht einzusehen, warum nicht nach dem Schluß a majori ad minus eine Verwaltungsübertretung, aus welcher überhaupt kein Sachschaden entstanden sei, erst recht straflos sein sollte. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO solle ja gerade ein Anreiz für denjenigen sein, welcher einen Sachschaden verursacht habe, diesen zu melden; die Bestimmung würde ihren Wert vollkommen verlieren, wenn die erfolgte Meldung nunmehr an sich strafbar wäre.

Nach § 99 Abs. 6 lit. a StVO, in der zur Zeit der Tat und zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, lag eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist und die Behörde hievon ausschließlich durch die Meldung (§ 4) des Beschädigers Kenntnis erlangt hat. Nur am Rande sei vermerkt, daß diese Gesetzbestimmung durch die Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 insoferne neu gefaßt wurde, als es nunmehr heißt: "… hievon vom Beschädiger oder von einem der Beschädiger ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde (§ 4 Abs. 5)." Dem Beschwerdeführer wurde mit dem von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnis zur Last gelegt, einen Sachschaden verursacht und es unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Das Tatbild der aus § 4 Abs. 5 abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung dieser Meldung -Nach Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO, in der zur Zeit der Tat und zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, lag eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist und die Behörde hievon ausschließlich durch die Meldung (Paragraph 4,) des Beschädigers Kenntnis erlangt hat. Nur am Rande sei vermerkt, daß diese Gesetzbestimmung durch die Straßenverkehrsordnungsnovelle 1964 insoferne neu gefaßt wurde, als es nunmehr heißt: "… hievon vom Beschädiger oder von einem der Beschädiger ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde (Paragraph 4, Absatz 5,)." Dem Beschwerdeführer wurde mit dem von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnis zur Last gelegt, einen Sachschaden verursacht und es unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Das Tatbild der aus Paragraph 4, Absatz 5, abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung dieser Meldung -

und darin erschöpft sich die "Tat" - kann ein Sachschaden nicht entstehen. Da aber gemäß § 99 Abs. 6 lit. a eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, kann dem Beschwerdeführer im Bezug auf die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO die Rechtswohltat der vorstehenden Gesetzesbestimmung nicht zugute kommen. Im übrigen läßt die novellierte Bestimmung des § 99 Abs. 6 lit. a StVO keinen Zweifel, daß sich auf die genannte Rechtswohltat nur der Beschädiger berufen kann, von dem die Behörde ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde. Der Standpunkt der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer unnötigerweise mit der Meldung Zeit ließ, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. und darin erschöpft sich die "Tat" - kann ein Sachschaden nicht entstehen. Da aber gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, kann dem Beschwerdeführer im Bezug auf die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO die Rechtswohltat der vorstehenden Gesetzesbestimmung nicht zugute kommen. Im übrigen läßt die novellierte Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO keinen Zweifel, daß sich auf die genannte Rechtswohltat nur der Beschädiger berufen kann, von dem die Behörde ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde. Der Standpunkt der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer unnötigerweise mit der Meldung Zeit ließ, wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Da weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Da weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. November 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000795.X00

Im RIS seit

21.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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