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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38 Abs3;Rechtssatz
Es ist allgemeines Erfahrungsgut, daß man bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" (§ 38 Abs 3 WRG 1959) durch ausufernde Gewässer regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken hat und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden nicht mehr als "häufig" bezeichnet werden.Es ist allgemeines Erfahrungsgut, daß man bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" (Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959) durch ausufernde Gewässer regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken hat und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden nicht mehr als "häufig" bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000754.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009