RS Vwgh 1964/11/12 0754/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1964
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs3;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Es ist allgemeines Erfahrungsgut, daß man bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" (§ 38 Abs 3 WRG 1959) durch ausufernde Gewässer regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken hat und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden nicht mehr als "häufig" bezeichnet werden.Es ist allgemeines Erfahrungsgut, daß man bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" (Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959) durch ausufernde Gewässer regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken hat und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden nicht mehr als "häufig" bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000754.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten