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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß sowohl gegen den gesetzestechnischen Vorgang der äußerlichen Trennung von Tatbestand und Strafdrohung (Blankettstrafnorm) im § 137 Abs 1 leg cit und somit auch gegen diese Gesetzesstelle selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Hinweis auf E d. VfGH vom 25.6.1957, Zl. B 234/56, Slg. Nr. 3207 betr. Ärzteges. - Heilpraktiker); weiters, daß keine Zweifel bezüglich des Tatbestandes der Blankettstrafnorm nach § 32 Abs 1 WRG 1959 bestehen.Ausführungen dahingehend, daß sowohl gegen den gesetzestechnischen Vorgang der äußerlichen Trennung von Tatbestand und Strafdrohung (Blankettstrafnorm) im Paragraph 137, Absatz eins, leg cit und somit auch gegen diese Gesetzesstelle selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Hinweis auf E d. VfGH vom 25.6.1957, Zl. B 234/56, Slg. Nr. 3207 betr. Ärzteges. - Heilpraktiker); weiters, daß keine Zweifel bezüglich des Tatbestandes der Blankettstrafnorm nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000684.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015