TE Vwgh Erkenntnis 1964/11/12 0684/64

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.1964
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §137 Abs1;
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des EB in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Jänner 1964, Zl. L. A. III/1-8413, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetze, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Otto Heller, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrates Dr. RS, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Rahmen der Gewässeraufsicht der belangten Behörde würden am 20. August 1963 die aus dem Werksbereiche der Holzstoff- und Pappenfabrik des Beschwerdeführers in D in den Werksbach der U mündenden zwei Betonrohrkanäle überprüft. Dabei wurde hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Rohrkanales, dessen Ausmündung sich ca. 35 m unterhalb der Straßenbrücke über den Werkskanal und die T befindet, festgestellt, dass der Kanal hellbraun gefärbtes, stark getrübtes Abwasser in einer Menge von schätzungsweise 3 bis 4 l/sec. abführe. Es entstehe eine Abwasserfahne, die etwa bis zur Einleitung des anderen Kanals, d. i. ca. 80 m flussabwärts der vorerwähnten Straßenbrücke, reiche. Im Abwasser und in der Vorflut seien Feststoffe (offenbar stark zerkleinerte Papierstücke bis zu einem Durchmesser von etwa 5 mm) in reichlichem Maße durch Augenschein feststellbar. Auf der Sohle des Gerinnes sowie insbesondere im Bereiche des Algenbewuchses seien Ablagerungen aus lockerem Schlammmaterial deutlich sichtbar. Eine große Schlammbank liege oberhalb der zweiten (weiter flussabwärts gelegenen) Einmündungsstelle. Flussaufwärts der ersten Einmündungsstelle sei im Gerinne keinerlei Trübung oder außergewöhnliche Schlammablagerung feststellbar. Bei dieser Einleitung handle es sich offenbar um den im Gesamtakt über die Abwasserbeseitigung der Fabrik mehrfach erwähnten Ableitungskanal aus dem Kesselhaus, der nach der Aktenlage keinerlei Produktionsabwässer führen dürfe. Der geschilderte Zustand sei gemeinsam mit dem Betriebsleiter erhoben worden, der erklärt habe, dass ihm die Herkunft dieser Produktionsabwässer unbekannt sei. Es sei auf Grund der Aktenlage zu vermuten, dass es sich um Abwässer des Knotenfängers handle, die entgegen der Vorschreibungen des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides nicht über die Stoffänger geleitet würden. Einem Schreiben derselben Behördenstelle vom 25. September 1963 ist zu entnehmen, dass eine am 20. September 1963 vorgenommene neuerliche Überprüfung zu den gleichen Ergebnissen geführt habe.

Der zu diesem Sachverhalt als Beschuldigter vernommene Beschwerdeführer erklärte, dass die in Frage stehende Abwässereinleitung seit dem Jahre 1908 bestehe. Durch sie würden Schmutzwasser, Regenwasser und Kesselwasser in den Werkskanal geleitet, doch keine Fabrikationsabwässer. Dies könne bei einem Lokalaugenschein festgestellt werden. Die Annahme, dass über diese Einleitung Produktionsabwässer des Knotenfängers abgeführt worden seien, sei unrichtig, weil der Knotenfänger seit der Inbetriebnahme der wasserrechtlich bewilligten Abwasserreinigungsanlage außer Betrieb gewesen und abgetragen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Betriebsleiter und die übrigen Betriebsangehörigen schon anlässlich der Inbetriebsetzung der erwähnten Reinigungsanlage angewiesen, sämtliche Produktionsabwässer nur nach vorheriger Klärung im Stoffänger über die dafür vorgesehene Rohrleitung in die T einzuleiten. Er habe auch die Einhaltung dieser Verpflichtung ständig kontrolliert und immer festgestellt, dass seinen Weisungen Folge geleistet worden sei. Es sei ihm ebenso wie dem Betriebsleiter unerfindlich, wie es zu den nunmehr festgestellten Verunreinigungen gekommen sei. Er bestreite ausdrücklich, dass diese Feststoffe aus Abwässern seines Betriebes stammten und beantrage diesbezüglich einen neuerlichen Lokalaugenschein unter Beiziehung seiner Person. Die Ableitung anderer als der Produktionsabwässer durch die gegenständliche Leitung sei, wie aus den Akten festgestellt werden könne, nicht als bewilligungspflichtig behandelt worden.

Mit Straferkenntnis vom 5. November 1963 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- bzw. 20 Tage Ersatzarrest, weil er bis zum 20. September 1963 aus der ihm gehörigen Betriebsanlage in D ohne wasserrechtliche Bewilligung Abwässer durch den ca. 35 m unterhalb der Straßenbrücke befindlichen Betonrohrkanal in den Werkskanal eingebracht habe, wodurch dieser verunreinigt worden sei. Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 32 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (kurz WRG 1959), begangen und sei hiefür gemäß § 137 Abs. 1 dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen. In der Begründung hieß es, dass die Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung der Gewässeraufsicht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als erwiesen anzusehen sei. Der beantragte Lokalaugenschein sei angesichts der eindeutigen Stellungnahme der anzeigenden Dienststelle nicht für erforderlich erachtet worden.Mit Straferkenntnis vom 5. November 1963 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- bzw. 20 Tage Ersatzarrest, weil er bis zum 20. September 1963 aus der ihm gehörigen Betriebsanlage in D ohne wasserrechtliche Bewilligung Abwässer durch den ca. 35 m unterhalb der Straßenbrücke befindlichen Betonrohrkanal in den Werkskanal eingebracht habe, wodurch dieser verunreinigt worden sei. Er habe hiedurch eine Übertretung nach Paragraph 32, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 (kurz WRG 1959), begangen und sei hiefür gemäß Paragraph 137, Absatz eins, dieses Gesetzes zu bestrafen gewesen. In der Begründung hieß es, dass die Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung der Gewässeraufsicht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als erwiesen anzusehen sei. Der beantragte Lokalaugenschein sei angesichts der eindeutigen Stellungnahme der anzeigenden Dienststelle nicht für erforderlich erachtet worden.

In der dagegen eingebracht Berufung bestritt der Beschwerdeführer neuerlich, dass die die Verunreinigung herbeiführenden Stoffe aus seinem Betriebe stammten, da dies schon technisch nicht möglich wäre. Wäre der beantragte Lokalaugenschein vorgenommen worden, dann hätte man sich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen können. Man hätte - was auch aktenkundig gemacht worden sei - festgestellt, dass der Knotenfänger nicht mehr existiere und daher über ihn keine Abwässer mehr geleitet würden. Er beantrage zum Nachweis dessen, dass über den fraglichen Kanal keine Produktionsabwässer abgeleitet würden, die Einvernahme mehrerer Zeugen, darunter des Betriebsleiters. Im übrigen sei technisch alles unternommen worden, um Produktionsabwässer ausschließlich durch den anderen Kanal abzuleiten und auch das Personal sei in diesem Sinn angewiesen worden. Damit habe der Beschwerdeführer alles getan, was ihm in dieser Hinsicht zumutbar gewesen sei, um eine Wasserverunreinigung auszuschließen.

Mit dem Bescheide vom 29. Jänner 1964 gab die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung nicht Folge, dass nach den Feststellungen eines Organes der Gewässeraufsicht das aus dem Betonrohrkanal auslaufende Wasser durch Abwässer der Papierfabrikation verunreinigt gewesen sei. Derselbe Zustand sei auch bei späteren Überprüfungen am 20. September 1963 und am 2. Dezember 1963 festgestellt worden.

Über die gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wenn erstmalig bei der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdevertreter vorgebracht worden ist, dass die gegenständliche Abwassereinbringung auf eine wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom Jahre 1954 gestützt werden könne, ist dazu vorweg festzustellen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1952 unbeachtliche Neuerung handelt, auf die der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen hatte.Wenn erstmalig bei der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdevertreter vorgebracht worden ist, dass die gegenständliche Abwassereinbringung auf eine wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom Jahre 1954 gestützt werden könne, ist dazu vorweg festzustellen, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1952 unbeachtliche Neuerung handelt, auf die der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen hatte.

Soweit die belangte Behörde sich zur Begründung ihrer Entscheidung auch darauf beruft, dass die (am 20. August 1963 erstmalig festgestellte) Gewässerverunreinigung weiterhin nicht nur am 20. September 1963, sondern auch am 2. Dezember 1963 zu bemerken war, so kann darin entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kein wesentlicher Begründungsmangel gelegen sein. Beweisthema war ja angesichts des Inhaltes des von der belangten Behörde übernommenen Spruches des vorinstanzlichen Straferkenntnisses ausschließlich die Frage einer solchen Verunreinigung in der Zeit bis zum 20. September 1963, sodass Feststellungen für die Folgezeit bedeutungslos sein mussten. Es ist ferner wohl richtig, dass sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung mit den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers ungenügend auseinander gesetzt und dadurch der Vorschrift des § 60 AVG 1950 zuwidergehandelt hat. Dies bildet indes keinen gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG entscheidenden Verfahrensmangel, und zwar aus folgenden Überlegungen:Soweit die belangte Behörde sich zur Begründung ihrer Entscheidung auch darauf beruft, dass die (am 20. August 1963 erstmalig festgestellte) Gewässerverunreinigung weiterhin nicht nur am 20. September 1963, sondern auch am 2. Dezember 1963 zu bemerken war, so kann darin entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kein wesentlicher Begründungsmangel gelegen sein. Beweisthema war ja angesichts des Inhaltes des von der belangten Behörde übernommenen Spruches des vorinstanzlichen Straferkenntnisses ausschließlich die Frage einer solchen Verunreinigung in der Zeit bis zum 20. September 1963, sodass Feststellungen für die Folgezeit bedeutungslos sein mussten. Es ist ferner wohl richtig, dass sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung mit den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers ungenügend auseinander gesetzt und dadurch der Vorschrift des Paragraph 60, AVG 1950 zuwidergehandelt hat. Dies bildet indes keinen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG entscheidenden Verfahrensmangel, und zwar aus folgenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht bestritten, dass die dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Anlage eine Ableitungseinrichtung im Rahmen seines Fabriksbetriebes betrifft. Die belangte Behörde durfte deshalb folgerichtig annehmen, dass die beanstandeten Abwässer aus dem Betriebsbereiche stammten. Daher hatte sie auch keinen Anlass, die Frage nach der Herkunft dieser Abwässer im Rahmen eines Lokalaugenscheines oder durch Befragung von Zeugen lösen zu lassen. Entscheidend konnte ja nur sein, ob es sich um eine bewilligungslose Einleitung aus dem Fabriksbereich in den Werkskanal im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 handelte. Die belangte Behörde hat insbesondere auch nicht als erwiesen angenommen, dass es sich um Abwässer aus der (früheren) Knotenfanganlage des Betriebes gehandelt habe, sodass alle in diese Richtung zielenden Beschwerdeausführungen haltlos sind. Wenn der Beschwerdeführer des weiteren darzutun versucht, dass die Abwässer auch aus einem oberhalb seines Fabriksbetriebes gelegenen Betrieb stammen könnten, dann übersieht er, dass die Anzeige der Landesbaudirektion vom 22. August 1963 ausdrücklich dahin lautete, dass der dort näher beschriebene Betonrohrkanal Abwasser abführe, welches die dort ebenfalls näher dargestellten Feststoffe mitführe. Letztere seien im Abwasser und in der Vorflut in reichlichem Maße durch Augenschein feststellbar. Dieser Feststellung aber ist der Beschwerdeführer im Verfahren nicht grundsätzlich entgegengetreten, sondern er hat lediglich versucht, es so dazustellen, als ob sich die Feststellung nicht auch auf das Abwasser selbst (vor Erreichen der Vorflut) bezogen hätte.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht bestritten, dass die dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Anlage eine Ableitungseinrichtung im Rahmen seines Fabriksbetriebes betrifft. Die belangte Behörde durfte deshalb folgerichtig annehmen, dass die beanstandeten Abwässer aus dem Betriebsbereiche stammten. Daher hatte sie auch keinen Anlass, die Frage nach der Herkunft dieser Abwässer im Rahmen eines Lokalaugenscheines oder durch Befragung von Zeugen lösen zu lassen. Entscheidend konnte ja nur sein, ob es sich um eine bewilligungslose Einleitung aus dem Fabriksbereich in den Werkskanal im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 handelte. Die belangte Behörde hat insbesondere auch nicht als erwiesen angenommen, dass es sich um Abwässer aus der (früheren) Knotenfanganlage des Betriebes gehandelt habe, sodass alle in diese Richtung zielenden Beschwerdeausführungen haltlos sind. Wenn der Beschwerdeführer des weiteren darzutun versucht, dass die Abwässer auch aus einem oberhalb seines Fabriksbetriebes gelegenen Betrieb stammen könnten, dann übersieht er, dass die Anzeige der Landesbaudirektion vom 22. August 1963 ausdrücklich dahin lautete, dass der dort näher beschriebene Betonrohrkanal Abwasser abführe, welches die dort ebenfalls näher dargestellten Feststoffe mitführe. Letztere seien im Abwasser und in der Vorflut in reichlichem Maße durch Augenschein feststellbar. Dieser Feststellung aber ist der Beschwerdeführer im Verfahren nicht grundsätzlich entgegengetreten, sondern er hat lediglich versucht, es so dazustellen, als ob sich die Feststellung nicht auch auf das Abwasser selbst (vor Erreichen der Vorflut) bezogen hätte.

Der Beschwerdeführer irrt aber auch, wenn er vermeint, dass der objektive Straftatbestand nicht gegeben sei, weil die gegenständliche Einleitung nicht für Produktionsabwässer vorgesehen sei. Maßgeblich ist gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 allein, dass verunreinigende Abwässer aus dem Betriebsbereiche durch diese Ableitung deshalb verbotswidrig abgeführt wurden, weil dafür keine Bewilligung vorlag. Was die subjektive Tatseite anlangt, so handelt es sich bei einer Übertretung nach der zuletzt erwähnten Gesetzesstelle um einen Tatbestand, zu dessen Verwirklichung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und bezüglich dessen das Wasserrechtsgesetz (§ 137) über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. Der Beschwerdeführer hätte also, um straflos zu bleiben, gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 beweisen müssen, dass ihm die Beachtung dieser Verbotsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Er hat jedoch im Verfahren nicht dargetan, dass er selbst oder durch sein Personal Vorkehrungen für eine regelmäßige Überprüfung der durch diesen Kanal abgeführten Gewässer (Schmutzwasser, Regenwasser, Kesselwasser) getroffen hätte. Solche Maßnahmen waren ihm aber zumutbar, weil es - besonders bei Schmutzwässern - nicht ausgeschlossen sein konnte, dass - aus welchem Grund immer - verunreinigte Abwässer in einem Ausmaß durch diese Leitung in den Vorfluter gelangten, das die Bewilligungsbedürftigkeit anzeigte. Dies gilt in besonders verstärktem Maße für die Zeit vom 20. August bis 20. September 1963, in welcher es zumindest dem zur amtlichen Überprüfung vom 20. August 1963 beigezogenen Betriebsleiter bekannt sein musste, dass solche Verunreinigungen stattgefunden hatten.Der Beschwerdeführer irrt aber auch, wenn er vermeint, dass der objektive Straftatbestand nicht gegeben sei, weil die gegenständliche Einleitung nicht für Produktionsabwässer vorgesehen sei. Maßgeblich ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 allein, dass verunreinigende Abwässer aus dem Betriebsbereiche durch diese Ableitung deshalb verbotswidrig abgeführt wurden, weil dafür keine Bewilligung vorlag. Was die subjektive Tatseite anlangt, so handelt es sich bei einer Übertretung nach der zuletzt erwähnten Gesetzesstelle um einen Tatbestand, zu dessen Verwirklichung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und bezüglich dessen das Wasserrechtsgesetz (Paragraph 137,) über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. Der Beschwerdeführer hätte also, um straflos zu bleiben, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 beweisen müssen, dass ihm die Beachtung dieser Verbotsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Er hat jedoch im Verfahren nicht dargetan, dass er selbst oder durch sein Personal Vorkehrungen für eine regelmäßige Überprüfung der durch diesen Kanal abgeführten Gewässer (Schmutzwasser, Regenwasser, Kesselwasser) getroffen hätte. Solche Maßnahmen waren ihm aber zumutbar, weil es - besonders bei Schmutzwässern - nicht ausgeschlossen sein konnte, dass - aus welchem Grund immer - verunreinigte Abwässer in einem Ausmaß durch diese Leitung in den Vorfluter gelangten, das die Bewilligungsbedürftigkeit anzeigte. Dies gilt in besonders verstärktem Maße für die Zeit vom 20. August bis 20. September 1963, in welcher es zumindest dem zur amtlichen Überprüfung vom 20. August 1963 beigezogenen Betriebsleiter bekannt sein musste, dass solche Verunreinigungen stattgefunden hatten.

Schließlich vermochte der Verwaltungsgerichtshof auch die vom Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 137 Abs. 1 WRG 1959 vorgebrachten Bedenken nicht zu teilen. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleich gelagerten Falle mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1957, Slg. Nr. 3207, zum Ausdruck gebracht, dass gegen den gesetzestechnischen Vorgang der äußerlichen Trennung von Tatbestand und Strafdrohung (Blankettstrafnorm) - wie dies durch die Formulierung des § 137 Abs. 1 WRG 1959 für den größten Teil der in diesem Gesetz enthaltenen Gebote und Verbote zum Ausdruck gekommen ist - an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind. Es könnten sich aber im einzelnen Falle Zweifel darüber ergeben, was Tatbestand der Blankettstrafnorm ist. Ein solcher Zweifel ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes für § 32 Abs. 1 WRG 1959 nicht zu erheben. Denn es ist darin klar und unmissverständlich ausgesprochen, dass Einwirkungen auf Gewässer, die deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung erlaubt und daher ohne sie verboten sind (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1958, Slg. Nr. 3440).Schließlich vermochte der Verwaltungsgerichtshof auch die vom Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 vorgebrachten Bedenken nicht zu teilen. Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleich gelagerten Falle mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1957, Slg. Nr. 3207, zum Ausdruck gebracht, dass gegen den gesetzestechnischen Vorgang der äußerlichen Trennung von Tatbestand und Strafdrohung (Blankettstrafnorm) - wie dies durch die Formulierung des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 für den größten Teil der in diesem Gesetz enthaltenen Gebote und Verbote zum Ausdruck gekommen ist - an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erheben sind. Es könnten sich aber im einzelnen Falle Zweifel darüber ergeben, was Tatbestand der Blankettstrafnorm ist. Ein solcher Zweifel ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes für Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 nicht zu erheben. Denn es ist darin klar und unmissverständlich ausgesprochen, dass Einwirkungen auf Gewässer, die deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung erlaubt und daher ohne sie verboten sind vergleiche hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1958, Slg. Nr. 3440).

Die Beschwerde erwies sich bei diesem Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen war.Die Beschwerde erwies sich bei diesem Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 abzuweisen war.

Wien, am 12. November 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000684.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten