RS Vwgh 1964/11/13 2041/62

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Veröffentlicht am 13.11.1964
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §184;
UStG 1959 §3 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs9;

Rechtssatz

Eine Partienummer in den Rechnungen der Viehkommissionäre und Fleischkommissionäre hat nur den Zweck, in Verbindung mit einem frei sichtbaren Aushang der Liste der Viehverkäufer im Verkaufslokal des Viehkommissionärs und Fleischkommissionärs auf Viehmärkten den Käufer in die Lage zu versetzen, den Einsender des Viehs leicht feststellen zu können. Für die Frage, ob der Viehkommissionär und Fleischkommissionär als Agent tätig geworden ist, bleibt auch bei Angabe einer Partienummer allein entscheidend, ob der einzelne steuerbare Vorgang auf Grund unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Einsender und dem Käufer als Vermittlungsgeschäft anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962002041.X05

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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