RS Vwgh 1964/11/13 2041/62

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Veröffentlicht am 13.11.1964
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §184;
UStG 1959 §3 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs9;

Rechtssatz

Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind. Es kann also auch eine Buchführung, die keine formellen Mängel aufweist, von der Finanzbehörde als nicht beweiskräftig verworfen werden, wenn sich herausstellt, daß das aus ihr aufscheinende Ergebnis den Tatsachen nicht entsprechen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962002041.X04

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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