Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind. Es kann also auch eine Buchführung, die keine formellen Mängel aufweist, von der Finanzbehörde als nicht beweiskräftig verworfen werden, wenn sich herausstellt, daß das aus ihr aufscheinende Ergebnis den Tatsachen nicht entsprechen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962002041.X04Im RIS seit
12.07.2001