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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
yk15173;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/12/04 0480/63 1Stammrechtssatz
Auch eine Buchführung, die keine formellen Mängel aufweist, kann von der Abgabenbehörde als nicht beweiskräftig verworfen werden, wenn sich herausstellt, daß das aus ihr aufscheinende Ergebnis den Tatsachen nicht entsprechen kann. In einem solchen Fall ist die Behörde nur verpflichtet, die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung in einem einwandfrei durchgeführten Verfahren und mit schlüssigen Beweisen darzutun (Hinweis E 14.12.1951, Zl 2280/49, VwSlg 510 F/1951). *
E 4.12.1964, 480/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962002041.X01Im RIS seit
12.07.2001