RS Vwgh 1964/11/13 2041/62

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Veröffentlicht am 13.11.1964
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

yk15173;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/12/04 0480/63 1

Stammrechtssatz

Auch eine Buchführung, die keine formellen Mängel aufweist, kann von der Abgabenbehörde als nicht beweiskräftig verworfen werden, wenn sich herausstellt, daß das aus ihr aufscheinende Ergebnis den Tatsachen nicht entsprechen kann. In einem solchen Fall ist die Behörde nur verpflichtet, die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung in einem einwandfrei durchgeführten Verfahren und mit schlüssigen Beweisen darzutun (Hinweis E 14.12.1951, Zl 2280/49, VwSlg 510 F/1951). *

E 4.12.1964, 480/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962002041.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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