RS Vwgh 1964/11/13 1078/64

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Veröffentlicht am 13.11.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Bausparkassenbeiträge sind bei der Errechnung des Einkommens gemäß § 13 KOVG 1957 keine Abzugsposten. Beim Besuch einer Schule am Wohnort wird zwar in der Regel keine außergewöhnliche Belastung entstehen. sie kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Derartige Ausgaben können daher als Abzugsposten in Betracht kommen.Bausparkassenbeiträge sind bei der Errechnung des Einkommens gemäß Paragraph 13, KOVG 1957 keine Abzugsposten. Beim Besuch einer Schule am Wohnort wird zwar in der Regel keine außergewöhnliche Belastung entstehen. sie kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Derartige Ausgaben können daher als Abzugsposten in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001078.X01

Im RIS seit

05.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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