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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Im Falle der Geltendmachung einer in 1. Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens gewesenen Dienstbeschädigung in der Berufung ist über die Anerkennung instanzenmäßig zu erkennen.Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1413/62 E 15. Februar 1963 VwSlg 5971 A/1963 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle der Geltendmachung einer in erster Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens gewesenen Dienstbeschädigung in der Berufung ist über die Anerkennung instanzmäßig zu erkennen. Denn wenn auch der an sich einheitliche Rentenanspruch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, so steht dieser doch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der primären und selbständig der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Anerkennung von Dienstbeschädigungen. Der in der Berufung enthaltene Antrag auf Anerkennung weiterer Dienstbeschädigungen begründet keine Unterbrechungspflicht der Behörde zweiter Instanz.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000454.X01Im RIS seit
28.06.2001