RS Vwgh 1964/11/16 2401/63

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Veröffentlicht am 16.11.1964
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BauO Wr §129 Abs2;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Sind in einem Straferkenntnis wesentliche Merkmale des Tatbildes (hier: Tatort und Tatobjekt, § 129 Abs 2 BauO für Wien) unrichtig bezeichnet worden, so liegt mangels Erkennbarkeit dieses Fehlers durch den Bestraften (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957) keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die einer Berichtigung auf Grund des § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre.Sind in einem Straferkenntnis wesentliche Merkmale des Tatbildes (hier: Tatort und Tatobjekt, Paragraph 129, Absatz 2, BauO für Wien) unrichtig bezeichnet worden, so liegt mangels Erkennbarkeit dieses Fehlers durch den Bestraften (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957) keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die einer Berichtigung auf Grund des Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Mängel im Spruch Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002401.X01

Im RIS seit

03.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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