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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Sind in einem Straferkenntnis wesentliche Merkmale des Tatbildes (hier: Tatort und Tatobjekt, § 129 Abs 2 BauO für Wien) unrichtig bezeichnet worden, so liegt mangels Erkennbarkeit dieses Fehlers durch den Bestraften (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957) keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die einer Berichtigung auf Grund des § 62 Abs 4 AVG zugänglich wäre.Sind in einem Straferkenntnis wesentliche Merkmale des Tatbildes (hier: Tatort und Tatobjekt, Paragraph 129, Absatz 2, BauO für Wien) unrichtig bezeichnet worden, so liegt mangels Erkennbarkeit dieses Fehlers durch den Bestraften (Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957) keine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die einer Berichtigung auf Grund des Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich wäre.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Mängel im Spruch SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002401.X01Im RIS seit
03.09.2001