TE Vfgh Beschluss 1984/6/8 B117/84

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Veröffentlicht am 08.06.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §68 Abs7
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

B-VG Art144; mangelnder Bescheidcharakter einer behördlichen Mitteilung, zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß zu finden

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Partei Neues Österreich erhob am 14. Feber 1984 durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Dr. L K beim VfGH eine ersichtlich auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die ihr am 3. Jänner 1984 zugestellte - ein schriftliches Ersuchen der Bf. um Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Kreiswahlbehörden der Wahlkreise 2, 3 und 4 erledigende - Mitteilung der Landeswahlbehörde für das Land NÖ vom 12. Dezember 1983, Z I/3-W-1224/8-83, es bestehe - aus näher dargelegten Erwägungen - keine Veranlassung, die bezogenen Entscheidungen der Kreiswahlbehörden aufzuheben oder abzuändern.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1. Wie der VfGH schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt:

Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde bleibt selbst dann unverändert, wenn es - wie hier - zur Nennung der Gründe kam, die dazu führten, daß die Anregung der Partei - zur Ausübung des Aufsichtsrechts - nicht aufgegriffen wurden (VfSlg. 5217/1966, 6456/1971, 9095/1981).

2.2. Demgemäß mußte die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.

3. Der Eventualantrag der bf. Partei auf Beschwerdeabtretung an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer ablehnenden Sachentscheidung des VfGH vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. zB VfSlg. 9294/1981).3. Der Eventualantrag der bf. Partei auf Beschwerdeabtretung an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer ablehnenden Sachentscheidung des VfGH vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde vergleiche zB VfSlg. 9294/1981).

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B117.1984

Dokumentnummer

JFT_10159392_84B00117_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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