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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs9Rechtssatz
Wird eine Alkotestuntersuchung aus was immer für einem Grunde nicht durchgeführt, so können Kosten hiefür nicht auferlegt werden, da solche nur vom Untersuchten zu tragen sind, falls anläßlich der Untersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung (Abs 1) festgestellt wurde.Wird eine Alkotestuntersuchung aus was immer für einem Grunde nicht durchgeführt, so können Kosten hiefür nicht auferlegt werden, da solche nur vom Untersuchten zu tragen sind, falls anläßlich der Untersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung (Absatz eins,) festgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001404.X02Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021